Ausschluss von Ansprüchen auf betriebliche Hinterbliebenenleistung bei Eheschließung nach dem Ausscheiden ist wirksam (BAG-Urteil vom 20.04.2010 – 3 AZR 509/08)
Sieht eine Versorgungszusage als Voraussetzung für den Anspruch auf Zahlung einer betrieblichen Hinterbliebenversorgung die Eheschließung vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor, so hat der Hinterbliebene keinen Anspruch auf betriebliche Hinterbliebenenversorgung, sofern die Ehe erst nach dem Ausscheiden des verstorbenen Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Urteil vom 20.04.2010 (Az.: 3 AZR 509/08) entschieden. In dem zugrunde liegenden Fall hat das BAG festgestellt, dass die in den Versorgungsregelungen enthaltene einschränkende Voraussetzung für den Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung, die Eheschließung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, wirksam ist. Eine solche Beschränkung des Kreises der Anspruchberechtigten einer betrieblichen Hinterbliebenenversorgung steht nicht im Widerspruch zu der gesetzlichen Unverfallbarkeitsbestimmung des § 1b Absatz 1 des Betriebsrentengesetzes. Vielmehr wird der Kreis der möglichen Versorgungsberechtigten von vorneherein in einer für den Arbeitnehmer erkennbaren Weise auf Hinterbliebene, die während des Arbeitsverhältnisses zu ihm in familiärer Beziehung stehen, beschränkt.
Ferner ist der Ausschluss der Hinterbliebenenversorgung bei Eheschließung nach dem Ausscheiden auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Weder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz noch Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes (Schutz von Ehe und Familie) oder europarechtliche Vorschriften stehen der Beschränkung des Anspruchs entgegen. Auch Verstöße gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. Artikel 3 des Grundgesetzes (allgemeiner Gleichheitssatz) liegen nach Ansicht des BAG nicht vor.
Eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale liegt gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nahe: Der Arbeitgeber hat ein berechtigtes Interesse daran, seine Leistungspflichten auf bereits während des laufenden Arbeitsverhältnisses angelegte Risiken zu begrenzen. Dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen sein muss, ist zur Erreichung dieses Ziels auch angemessen und erforderlich. Das Ende des Arbeitsverhältnisses ist nach Ansicht des BAG ein sachgerechter Anknüpfungspunkt für Regelungen einer Hinterbliebenenversorgung.
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