Externe Teilung – Verzinsung des Ausgleichswerts

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Beschluss XII ZB 546/10 vom 07.09.2011 entschieden, dass der vom Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person zu zahlende Ausgleichswert bei einer externen Teilung zu verzinsen ist. Die Verzinsung hat dabei ab dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit dem Zinssatz der auszugleichenden Versorgung zu erfolgen.

Sachverhalt

Im vorliegenden Fall hatte der Ehemann in der Ehezeit vom 01.07.1977 bis zum 31.03.2004 ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage einer Direktzusage seines Arbeitgebers erworben. Das ehezeitliche Anrecht belief sich auf einen Kapitalwert in Höhe von € 68.413,48, der Ausgleichswert betrug mithin € 34.206,74. Im Beschwerdeverfahren hatte das Oberlandesgericht Celle zu Lasten der Anwartschaft des Ehemannes ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse VVaG zugunsten der Ehefrau in Höhe von € 34.206,74 bezogen auf den 31.03.2004 begründet. Dabei hatte es den Arbeitgeber als Versorgungsträger verpflichtet, diesen Betrag nebst 5,25 % Zinsen p. a. seit dem 01.04.2004 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Arbeitgebers blieb beim BGH ohne Erfolg.

Entscheidung

Gemäß § 14 Abs. 4 VersAusglG hat der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den Versorgungsträger der ausgleichsberechtigten Person zu zahlen, wobei das Gericht den zu zahlenden Kapitalbetrag festsetzt (§ 222 FamFG). Eine Verzinsung des Ausgleichswerts ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Der BGH stützt seine Entscheidung zur Verzinsung des Ausgleichswerts im Wesentlichen auf den Grundsatz der Halbteilung, wonach die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten zur Hälfte zwischen den Ehegatten aufzuteilen sind. Der Ausgleichswert als hälftiger Wert des Ehezeitanteils sei auf das Ende der Ehezeit zu bewerten (Stichtagsprinzip). Auch die Begründung des Anrechts der ausgleichsberechtigten Person und die Kürzung des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person habe bezogen auf den Stichtag Ehezeitende zu erfolgen. Demnach nimmt nach Auffassung des BGH das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person ab dem Ende der Ehezeit an der in seinem Versorgungssystem geltenden Entwicklung teil. Da bei der externen Teilung die Begründung des Anrechts zum Ehezeitende und der Vollzug der externen Teilung mit Zahlung des Kapitalwerts an die Zielversorgung nach Rechtskraft der Entscheidung zwangsläufig auseinanderfallen, müsse die dem neuen Anrecht innewohnende Wertsteigerung nach dem Ehezeitende durch eine entsprechende Verzinsung berücksichtigt werden. Der BGH stellt klar, dass die auf den Ausgleichswert entfallende Wertentwicklung nach dem Ehezeitende weder der ausgleichspflichtigen Person noch deren Versorgungsträger verbleiben könne.

Bewertung

Bei einer Direktzusage, bei der die Kürzung des Anrechts regelmäßig bezogen auf das Ehezeitende erfolgt, verbleibt der Vorteil aus dem gegenüber dem Bewertungszeitpunkt späteren Auszahlungszeitpunkt beim Versorgungsträger. Der Ausgleichswert wird vom Versorgungsträger auf das Ehezeitende abgezinst, eine Verzinsung des Ausgleichswertes vom Ehezeitende bis zur Rechtskraft mit dem gleichen Zinssatz ist daher sachgerecht.

Die nun vorliegende Entscheidung zur Verzinsung des Ausgleichswerts bei der externen Teilung ist zum Versorgungsausgleich eines Anwärters ergangen. Offen ist, wie der BGH urteilen würde, wenn die ausgleichspflichtige Person bereits Rente bezieht. An verschiedenen Stellen der Entscheidung gibt er jedoch zu erkennen, dass er auch den der Verzinsung des Ausgleichswerts gegenläufigen Effekt aus dem Verbrauch des Anrechts durch Rentenzahlungen zwischen dem Ehezeitende und der Rechtskraft der Entscheidung sieht. Entnehmen lässt sich der Entscheidung auch, dass ein Einstellen der Rentenzahlungen während des Verfahrens auf der Grundlage des § 29 VersAusglG nicht möglich ist. Interessant ist weiterhin, dass der BGH die Wahl des Rechnungszinses entsprechend der Gesetzesbegründung zum Versorgungsausgleichsgesetz dem Versorgungsträger zugesteht und den vorliegend gewählten Zinssatz von 5,25 % p. a. nicht beanstandet.

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