Versorgungsausgleich: Berücksichtigung von Teilungskosten bei der internen Teilung
Nach § 13 des Gesetzes über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) kann der Versorgungsträger die bei der internen Teilung entstehenden Kosten jeweils hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen. Das Gericht ist sowohl berechtigt als auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält das Gericht die Kosten unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag berücksichtigen. Wonach bestimmt sich die Angemessenheit im Einzelnen?
In seinem Beschluss vom 01.02.2012 (Az: XII ZB 172/11) stellt der Bundesgerichtshof (BGH) klar, dass der Versorgungsträger nicht nur den Aufwand für die Aufnahme des zusätzlichen Versorgungsberechtigten in sein Versorgungssystem als Kosten verrechnen kann, sondern alle im Rahmen der Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten.
Abzugsfähig sind die Verwaltungskosten, die bei der Einrichtung des neuen Versorgungskontos anfallen. Hierzu zählen beispielsweise Personalkosten, Kosten für die EDV, Druck- und Versandkosten. Die Kosten für die Ermittlung des Ehezeitanteils selbst sind hingegen nicht berücksichtigungsfähig. Auch der Aufwand, der dem Versorgungsträger infolge seiner Beteiligung am Gerichtsverfahren über den Versorgungsausgleich insgesamt entsteht, ist nicht bei den Teilungskosten zu erfassen.
Neben den o. g. Einrichtungskosten sind auch die im Rahmen der laufenden Kontenverwaltung erwachsenden Mehrkosten den Teilungskosten zuzuordnen. Zu den durch den Vollzug der internen Teilung entstehenden Folgekosten werden alle während der Anwartschafts- und Leistungsphase anfallenden Verwaltungskosten (z. B. die Kosten für die Erteilung von Auskünften nach § 4a BetrAVG, die Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG, Kosten für das jährliche Gutachten über die Höhe der Pensionsrückstellung oder Kosten für die lohnsteuerliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Versorgungsleistungen) gerechnet. Wird die Verwaltung der betrieblichen Altersversorgung durch einen Dritten durchgeführt, sind die Kosten der externen Verwaltung ansetzbar. Soweit in diesem Fall bei der Ermittlung der Teilungskosten unangemessen hohe Gewinnmargen geltend gemacht werden, kann dies über die Angemessenheitsprüfung im Einzelfall korrigiert werden (BGH-Beschluss XII ZB 310/11 vom 04.04.2012).
Zur Vereinfachung der Geltendmachung von Teilungskosten bestehen seitens des BGH keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Pauschalierung. Allerdings sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht der ausgleichspflichtigen Person durch einen Höchstbetrag zu begrenzen.
Grundsätzlich ist eine Pauschalierung der Teilungskosten von bis zu 3 % des dem Ausgleich unterliegenden Barwerts angemessen. Wegen des fehlenden Bezugs der auszugleichenden Kosten zum Wert des Anrechts ist eine Begrenzung der prozentualen Kostenpauschale erforderlich. Eine Obergrenze von € 500,00 ist nach Ansicht des BGH zur Abgeltung der Teilungskosten angemessen, da ein derartiger Kostenanteil im Rahmen einer Mischkalkulation allgemein für ausreichend angesehen und eine unnötige Schmälerung der Ausgleichsrechte der Betroffenen vermieden werde.
Der Versorgungsträger kann auch höhere Kosten als € 500,00 ansetzen. In diesen Fällen, in denen der Versorgungsträger konkret höhere Teilungskosten darlegt, ist eine Angemessenheitsprüfung durch das Gericht vorzunehmen. Es sind dann die Besonderheiten des Einzelfalles und das Vorbringen des Versorgungsträgers zu beachten. Damit wird berücksichtigt, dass der Umfang der Kosten im konkreten Einzelfall von der Struktur der Versorgungszusage und von der Anzahl der Versorgungsberechtigten abhängt. Eine generelle Aussage zur Höhe der ansetzbaren Teilungskosten bei der betrieblichen Altersversorgung ist somit nicht möglich.
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