Beitrag 2012 an den Pensions-Sicherungs-Verein

Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) hat in seiner Mitgliederversammlung am 04.07.2012 und in einer Mitglieder-Information im Juli 2012 darauf hingewiesen, dass sich die Zahl der Insolvenzen, für die er im ersten Halbjahr 2012 eintrittspflichtig geworden ist, gegenüber dem Vorjahreszeitraum erheblich zugenommen hat und auch das Schadenvolumen angestiegen ist. Dieses Schadenvolumen wird sich im zweiten Halbjahr 2012 aufgrund neu eintretender Schadenfälle noch erhöhen. Aus derzeitiger Sicht wäre ein Beitragssatz von rund 4 ‰ erforderlich. Nach wie vor wird jedoch ein Vorschuss für das Jahr 2012 nicht erhoben.

Die Angaben des PSV haben den DRSC (Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V.) veranlasst, Hinweise hinsichtlich der Bildung einer Rückstellung in Bezug auf den für das Jahr 2012 zu erwartenden Beitrag an den PSV zur Verfügung zu stellen.

Für Unternehmen, bei denen das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, lautet der Hinweis hinsichtlich der Rückstellungsbildung im Rahmen eines Zwischenabschlusses zum 30.06.2012 wie folgt:

  • „Gemäß IAS 34.28 hat ein Unternehmen „in seinen Zwischenabschlüssen die gleichen Rechnungslegungsmethoden anzuwenden, die es in seinen jährlichen Abschlüssen eines Geschäftsjahres anwendet, …“
  • Gemäß § 4 der Satzung für den PSV (zuletzt geändert am 1. Juli 2009) ist der Beitrag ein Jahresbeitrag. Bei Beginn oder Ende der Beitragspflicht im Laufe eines Kalenderjahres wird ein anteiliger Jahresbeitrag erhoben.
  • Demzufolge sind zeitanteilig 6/12 des voraussichtlichen Jahresbeitrags für 2012 zum 30. Juni 2012 zurückzustellen, da sich ein Unternehmen diesem anteiligen Jahresbetrag gem. IAS 37.14 nicht entziehen kann.
  • Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der mitgeteilte Beitragssatz von 4 ‰ lediglich die bis zum 30. Juni 2012 entstandenen Insolvenzen berücksichtigt. Es handelt sich somit nicht um einen für das Gesamtjahr 2012 prognostizierten Beitragssatz, da in der zweiten Jahreshälfte 2012 eintretende Schadenfälle nicht bekannt sind und daher nicht berücksichtigt werden konnten. Schadenfälle und Schadenvolumen für das Gesamtjahr müssen nicht proportional verlaufen. Die Anzahl der Sicherungsfälle korreliert nicht mit dem jeweiligen Schadenvolumen. Die ersten sechs Monate 2012 sind insbesondere durch eine hohe Anzahl von großen Insolvenzen geprägt. Hieraus lässt sich jedoch nur begrenzt eine Prognose für das zweite Halbjahr ableiten.
  • Zur Ermittlung des voraussichtlichen Jahresbeitragssatzes 2012, der auch die für die zweite Jahreshälfte 2012 zu erwartenden Schadenfälle beinhaltet, sind vom Bilanzierenden daher Annahmen zu treffen, um zu einer bestmöglichen Schätzung (best estimate) gemäß IAS 37.36 ff. zu gelangen. Dabei sind auch Annahmen darüber zu treffen, ob und inwieweit die folgenden möglichen Einflussgrößen Berücksichtigung finden:
    - mögliche Glättung gem. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG, und / oder
    - eine Ermäßigung der Beiträge durch eine etwaige Inanspruchnahme des Ausgleichsfonds gem. § 10 Abs. 2 Satz 6 BetrAVG, die der Zustimmung der Aufsichtsbehörde bedarf.

    Im Hinblick auf die mögliche Glättung gem. § 10 Abs. 2 Satz 5 BetrAVG weist das DRSC darauf hin, dass sich aus der Formulierung des Gesetzes nicht eindeutig ergibt, ob es sich hierbei um eine unentziehbare Verpflichtung handelt und die Verteilung der Beiträge auf fünf Jahre nur eine Zahlungsmodalität darstellt oder ob sich im Falle einer Verteilung die Verpflichtung nur auf den im jeweiligen Jahr festgesetzten Beitrag bezieht und sich ein Unternehmen durch eine Änderung des Durchführungswegs grundsätzlich den verteilten zukünftigen Zahlungen entziehen könnte. Diese Frage kann verbindlich nur auf juristischem Wege geklärt werden. Eine Auslegung dazu erfordert ebenfalls die Einschätzung des Managements.
  • Bei der Schätzung der für die zweite Jahreshälfte zu erwartenden Schadensfälle und der daraus abgeleiteten Schätzung des Beitragssatzes für 2012 handelt es sich um accounting estimates, für die IAS 1.125 ff. und IAS 34.16 (d) besondere Angabepflichten vorsehen.
  • Eine Veröffentlichung konkreterer Einschätzungen oder Maßnahmen in Bezug auf den Beitragssatz 2012 durch den PSV ist nach der Auffassung des DRSC ein zu berücksichtigendes Ereignis im Sinne von IAS 10.3, da die Verpflichtung am Bilanzstichtag aus der Versicherungszeit resultiert und damit bereits begründet ist und nur die genaue Höhe des Versicherungsbeitrags auf einer Entscheidung im Rahmen eines gesetzlichen Ermessensspielraums (BetrAVG) basiert.“

Die Hinweise können unter folgendem Link beim DRSC abgerufen werden:

Für Unternehmen mit abweichendem Geschäftsjahr gelten die Hinweise entsprechend.

Für den Ansatz und die Höhe der Rückstellung in einem handelsrechtlichen (Zwischen-)Abschluss gelten nach unserer Auffassung im Ergebnis die gleichen Überlegungen für den gemäß § 249 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung anzusetzenden Erfüllungsbetrag.

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