Absehbare Ergebnisbelastungen aufgrund sinkender Zinsen - Prognose künftiger Rechnungszinsen und ihre Auswirkungen auf Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz
Pensionsrückstellungen sind gemäß § 253 Absatz 1 Satz 2 HGB in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Dabei ist die erwartete Dynamik der Pensionsverpflichtungen bzw. deren Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen (z. B. Rentendynamik). Die Pensionsrückstellungen sind grundsätzlich gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen (Rechnungszins). Die restlaufzeitabhängigen Rechnungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank monatlich entsprechend der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ermittelt und veröffentlicht. In der Praxis wird i. d. R. die Vereinfachungsregelung gemäß § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB verwendet, wonach pauschal der Rechnungszins bei Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden kann.
Durch die Bestimmung des Rechnungszinses als durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre ist dieser deutlich weniger volatil als der Rechnungszins, der nach IAS 19 für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen anzuwenden ist. Die Auswirkungen von Zinsveränderungen werden im Hinblick auf die Pensionsrückstellung und die damit verbundenen Aufwendungen geglättet. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Entwicklung dieses Rechnungszinses besser prognostizierbar ist. Denn für die Bestimmung des voraussichtlichen Rechnungszinses zum nächsten Bilanzstichtag sind lediglich die Monatszinsen unsicher, die zukünftig bis zu diesem Bilanzstichtag eintreten werden. Diese substituieren die im Rahmen der 7-Jahres- bzw. 84-Monatsdurchschnittsbildung „ältesten“ Monatszinsen. Der Großteil der in die Berechnung des Rechnungszinses eingehenden Zinssätze steht somit schon fest, sodass sich dieser vorab relativ genau schätzen lässt. Sollten die Rechnungszinsen für spätere Bilanzstichtage prognostiziert werden, steigt die Unsicherheit hinsichtlich der Höhe des Rechnungszinses mit der Länge des Prognosezeitraums an.
Aufgrund der derzeit anhaltenden Niedrigzinsphase ist von einer deutlichen Abnahme des Rechnungszinses im Zeitablauf auszugehen. Wie stark diese ausfällt, hängt davon ab, ob sich das Zinsniveau in den nächsten Monaten und Jahren wieder erholt. Unternehmen müssen sich jedoch heute schon auf zusätzliche Ergebnisbelastungen durch höhere Pensionsrückstellungen einstellen. Da der Gesetzgeber derzeit für die steuerliche Bewertung der Pensionsrückstellung an einem Rechnungszins von 6 % p. a. festhält, ist keine Steuerentlastung durch das niedrige Zinsniveau zu erwarten. Etwas vermindert wird der negative Effekt auf das Jahresergebnis bei einem Ansatz von aktiven latenten Steuern, welche durch die zunehmende Höherbewertung der Pensionsrückstellungen in der Handels- gegenüber der Steuerbilanz ansteigen werden. Allerdings sind aktive latente Steuern gemäß § 268 Absatz 8 Satz 2 HGB ausschüttungsgesperrt.
Um den Ergebniseffekt aufgrund erhöhter Pensionsrückstellungen für kommende Bilanzstichtage abschätzen zu können, ist zunächst der voraussichtliche Rechnungszins abzuleiten. Dies stellt sich zunächst schwierig dar, da die Deutsche Bundesbank nur Rechnungszinsen veröffentlicht, die bereits die erwähnte 7-Jahresdurchschnittsbildung enthalten. Stichtagszinsen, die sich nach der RückAbzinsV ergeben, werden nicht zur Verfügung gestellt. Unser Unternehmen hat auf Basis der RückAbzinsV diese Stichtagszinsen sehr genau abgeleitet. Eine Prognose von künftigen Rechnungszinsen ist dadurch möglich.
Tabelle: Voraussichtliche Rechnungszinsen zu künftigen Bilanzstichtagen bei gleichbleibendem Zinsniveau
Bilanzstichtag |
Voraussichtlicher |
Differenz |
|
Rechnungszins p. a. |
ggü. Vorjahr |
|
|
|
30.06.2013 |
4,94 % |
-0,16 % |
31.12.2013 |
4,85 % |
-0,19 % |
30.06.2014 |
4,73 % |
-0,21 % |
31.12.2014 |
4,58 % |
-0,27 % |
30.06.2015 |
4,37 % |
-0,36 % |
31.12.2015 |
4,10 % |
-0,48 % |
30.06.2016 |
3,85 % |
-0,52 % |
31.12.2016 |
3,69 % |
-0,41 % |
30.06.2017 |
3,55 % |
-0,30 % |
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Der Tabelle sind die voraussichtlichen Rechnungszinsen zu künftigen Bilanzstichtagen (für eine Restlaufzeit von 15 Jahren) unter der Annahme zu entnehmen, dass sich die in die Ermittlung des Rechnungszinses eingehenden aktuellen Stichtagszinsen1 (Stand 31.05.2013) bis zum relevanten Bilanzstichtag nicht ändern. Wie die Tabelle zeigt, ergibt sich bei einem konstanten Zinsniveau eine signifikante Abnahme des Rechnungszinses. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. ist ein Rechnungszins im Bereich von 4,85 % p. a. für das Wirtschaftsjahr 2013 sehr wahrscheinlich. Gegenüber dem Vorjahr würde damit der Rechnungszins um etwa 0,19 %-Punkte sinken. Im Wirtschaftsjahr 2014 ist von einer weiteren Verminderung in Höhe von etwa 0,27 %-Punkten auszugehen. Besonders hoch könnte die Abnahme des Rechnungszinses im Wirtschaftsjahr 2015 ausfallen, weil hier besonders hohe Renditen des Jahres 2008 aus der Durchschnittsbildung entfallen werden. Auf Basis des derzeitigen Zinsniveaus lässt sich gegenüber dem Vorjahr ein weiterer Rückgang in Höhe von ca. 0,48 %-Punkten prognostizieren. Insgesamt würde damit der Rechnungszins vom 31.12.2012 (Zins 5,04 % p. a.) innerhalb von 3 Jahren bis zum 31.12.2015 um nahezu 1 %-Punkt sinken.
Ein Zinsrückgang in Höhe von 1 %-Punkt kann in Abhängigkeit der Zusammensetzung des versorgungsberechtigten Personenbestandes und der Ausgestaltung der erteilten Pensionszusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen von 10 % bis 25 % (Rückstellungsveränderung bei Zugrundelegung desselben Bewertungsstichtags) führen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Rückstellung prozentual umso stärker ansteigt, je jünger der Personenbestand ist. Absolut entfällt jedoch häufig ein Großteil der Rückstellungserhöhungen auf die älteren Versorgungsberechtigten. Denn bei diesen wurde schon ein größerer Anteil der Rückstellung angesammelt. Zudem haben solche Versorgungsberechtigte häufig höherwertigere Zusagen als jüngere.
Der oben genannte Zinsrückgang muss natürlich nicht in dieser Höhe eintreten. Er hängt im Wesentlichen von der Zinsentwicklung in den nächsten Monaten und Jahren ab. Der Rückgang des Zinsniveaus ist insbesondere im Zeitraum vom 31.12.2011 bis zum derzeitigen Zeitpunkt, d. h. in den letzten 18 Monaten, erfolgt. Insbesondere im Bereich der mit AA-gerateten Anleihen ist hier ein Rückgang der Rendite um knapp 2 % p. a. zu verzeichnen. Unterstellt man, dass die für die Ermittlung des Rechnungszinses zugrunde liegenden Stichtagszinsen in den nächsten 18 Monaten bis zum 31.12.2014 das Ausgangsniveau vom 31.12.2011 wieder erreichen, ergäbe sich zum Bilanzstichtag 31.12.2014 ein Rechnungszins in Höhe von ca. 4,81 % p. a. Dieser Rechnungszins würde dann ungefähr dem geschätzten Rechnungszins zum 31.12.2013 entsprechen, wäre aber gegenüber dem Rechnungszins vom 31.12.2012 trotz der Annahme eines deutlich ansteigenden Zinsniveaus noch um 0,23 %-Punkte niedriger.
Insgesamt ist derzeit von einem deutlichen Rückgang des Rechnungszinses zum 31.12.2013 auszugehen. Bei gleich bleibendem Zinsniveau würde der Rechnungszins bis zum 31.12.2015 auf etwa 4,1 % p. a. fallen. Ggf. ist es möglich, der Erhöhung der Pensionsrückstellungen durch eine Anpassung der sonstigen Bewertungsparameter etwas entgegenzuwirken. So könnte z. B. die Höhe der rechnerischen Rentenanpassung überprüft und geringfügig reduziert werden. Da hier die Einhaltung der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Absatz 1 Nr. 6 HGB zu beachten ist, könnte eine Abstimmung dieser Änderung im Vorfeld mit dem Wirtschaftsprüfer sinnvoll sein. Ggf. besteht als weitere bilanzielle Gegensteuerungsmaßnahme bei Unternehmen die Möglichkeit, eine anvisierte schnellere Ansammlung des Differenzbetrags aufgrund des Umstiegs auf das BilMoG (Art. 67 Absatz 1 Satz 1 EGHGB) zu verzögern.
Um besser auf die mit dem Rückgang des Rechnungszinses verbundenen Ergebnisbelastungen vorbereitet zu sein, bietet es sich an, die Pensionsrückstellungen durch eine versicherungsmathematische Vorschaurechnung für die nächsten drei bis vier Bilanzstichtage unter Berücksichtigung der o. g. voraussichtlichen Rechnungszinsen zu berechnen. Denn für diese Stichtage steht schon etwa die Hälfte der Monatszinsen fest, die in die Ermittlung des dann anzuwendenden Rechnungszinses eingehen.
In den Vorschauberechnungen werden die Personenbestände und Rentenzahlungen bis zum maßgebenden Bilanzstichtag weiterentwickelt und es können ggf. im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse unterschiedliche Bewertungsparameter für die Ermittlung der Pensionsrückstellungen zugrunde gelegt werden. Durch diese Vorschauberechnungen können z. B. Budgetplanungen und Ausschüttungsziele durch das Unternehmen deutlich realitätsnäher vorgenommen bzw. festgelegt werden. Sollte das Unternehmen auch Cash-Flow-Planungen durchführen, könnte gleichzeitig eine Auswertung der künftigen Rentenzahlungen erfolgen.
(Stand: 17.06.2013)
1 Der Rechnungszins basiert auf Swapzinssätzen mit unterschiedlichen Laufzeiten sowie Unternehmensanleihen mit einem AA Rating.
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