Veröffentlichung: Der Wirkungsgrad betrieblicher Nebenleistungen - dargestellt am Beispiel der betrieblichen Altersversorgung

Der Artikel wurde in zwei Teilen in der Fachzeitschrift „Der Betrieb“ vom 17. und 24.05.2013, Heft 19 und 20, S. 1005 - 1010 und S. 1065 - 1071 veröffentlicht.

Dr. Thomas Schanz erläutert am Beispiel betrieblicher Versorgungszusagen, ob bei gegebenem Kostenrahmen die Erteilung einer Versorgungszusage oder eine Gehaltserhöhung die für den Mitarbeiter attraktivere Alternative darstellt. Gründe für die Gewährung einer betrieblichen Versorgungszusage existieren viele: Neben dem früher dominierenden Fürsorgegedanken überwiegt heute eher die Steigerung der Arbeitgeberattraktivität für die bestehende Belegschaft (Mitarbeiterbindung) und für Neueinstellungen (Mitarbeitergewinnung). Mitursächlich sind auch Optimierungsüberlegungen in Bezug auf die Gesamtvergütung der Mitarbeiter, sofern mit der Gewährung betrieblicher Versorgungsleistungen im Vergleich zu einer Gehaltserhöhung ein wesentlich höherer Wirkungsgrad verbunden ist.

In der Praxis ist immer wieder feststellbar, dass Mitarbeiter den Wert der erteilten Versorgungszusage nicht kennen. Dies gilt nicht nur für die klassischen Leistungszusagen, sondern auch für beitragsorientierte Leistungszusagen - der Beitrag stellt noch nicht den Wert der Zusage dar, dieser ist oft deutlich höher. Unter Verwendung realistischer Annahmen liegt ein durchschnittlicher Wirkungsgrad von 137 % vor, d. h. der Arbeitgeber müsste für eine gleichwertige Gehaltszahlung 37 % mehr aufwenden im Vergleich zur betrieblichen Versorgungszusage.

Zusätzlich werden die Unterschiede von klassischen Leistungszusagen und beitragsorientierten Leistungszusagen unter Berücksichtigung inflatorischer Entwicklungen analysiert. Bei sonst gleichen Annahmen führt die Leistungszusage zu um ca. 50 % höheren Rentenanwartschaften und damit zu entsprechend höheren Einkommenswerten und Kosten. Abschließend wird untersucht, inwieweit die ermittelten Ergebnisse auf Entgeltumwandlungsmodelle übertragbar sind.

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