Berücksichtigung von Altersteilzeitarbeit bei der Ermittlung des rentenfähigen Verdienstes
Das BAG hat mit Urteil vom 17.04.2012 (3 AZR 280/10) entschieden, dass die Auslegung einer vor Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes geschaffenen Versorgungsordnung, die für die Ermittlung des rentenfähigen Arbeitsverdienstes zwischen vollzeitbeschäftigten und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern unterscheidet, ergeben kann, dass Arbeitnehmer, die Altersteilzeit leisten, von der Regelung für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht erfasst werden.
Sachverhalt
Der Kläger war von 1977 bis 2008 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt leistete er Altersteilzeit im Blockmodell mit entsprechend reduzierter Arbeitszeit. Ab dem Jahr 2008 bezog er eine Betriebsrente. Bei der Berechnung dieser Rente hat die Beklagte die in der Versorgungszusage bestehende Regelung zur Kürzung der Anspruchshöhe aufgrund von Teilzeitbeschäftigung berücksichtigt. Hiergegen wendet sich der Kläger.
Entscheidung
Der Anspruch des Klägers auf eine ungekürzte Betriebsrente ist begründet. Das BAG ist der Ansicht, dass die Sonderregelung für Teilzeitbeschäftigte auf solche Arbeitnehmer, die Teilzeit im Rahmen der Altersteilzeit leisten, nicht anwendbar ist. Dies ergebe die Auslegung der betroffenen Versorgungsordnung. Diese stammt aus dem Jahr 1981 und sieht vor, dass für jedes anrechenbare Dienstjahr ein bestimmter Prozentsatz des letzten Gehalts als monatliche Rente gewährt wird. Bei Teilzeitbeschäftigten soll der rentenfähige Arbeitsverdienst entsprechend dem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad der letzten 120 Kalendermonate gekürzt werden. Eine spezielle Regelung zur Altersteilzeit sieht die Versorgungsordnung nicht vor.
Daher war im Wege der Auslegung zu ermitteln, ob die Teilzeitregelung auf Altersteilzeit anwendbar ist. Hierbei stellt das BAG vor allem auf den Sinn und Zweck der Versorgungszusage ab, der darin bestand, den zuletzt vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis durch den Arbeitsverdienst bestimmten Lebensstandard zu gewährleisten. Dieser sei bei einem Mitarbeiter in Altersteilzeit aufgrund der Aufstockungsbeträge höher als bei Teilzeitmitarbeitern. Es läge daher keine Vergleichbarkeit mit der Teilzeitarbeit vor. Zur Zeit der Entstehung der Versorgungsordnung bestand noch keine gesetzlich geregelte Altersteilzeit. Die Tatsache, dass die Versorgungsordnung nach Inkrafttreten des Altersteilzeitgesetzes im Jahre 1996 nicht geändert wurde, spreche dafür, dass für Altersteilzeitbeschäftigte keine Sonderregelung gelten sollte. Die Teilzeitregelung ist daher nach Ansicht des BAG nicht anwendbar.
Bewertung
Die Entscheidung des BAG ist für den vorliegenden Fall sachgerecht. Sie gewährleistet, dass ein Arbeitnehmer in Altersteilzeit eine Betriebsrente ohne Kürzung aufgrund der geringeren Arbeitszeit erhält, wenn der Zweck der Zusage darauf gerichtet war, den Lebensstandard aufgrund des zuletzt bezogenen Gehalts zu sichern.
Für die Praxis bedeutet dies, dass bei Bestehen von Altersteilzeitarbeitsverhältnissen im Unternehmen geprüft werden sollte, ob auch entsprechende Regelungen im Hinblick auf die Altersversorgung getroffen wurden. Soweit eine Regelung fehlt, sollte untersucht werden, ob die Auslegung der betroffenen Versorgungsordnung zum selben Ergebnis führt wie in der vorliegenden Entscheidung. Das BAG hat sich dabei vor allem darauf gestützt, dass die Versorgungsordnung endgehaltsbezogen und vor Inkrafttreten einer gesetzlichen Regelung zur Altersteilzeit entstanden war.
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