Rentenreform 2014 – Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung

Das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung ist am 01.07.2014 in Kraft getreten. Es enthält u. a. Regelungen zur „Rente mit 63“ und zur sogenannten „Mütterrente“.

Die „Rente mit 63“ bedeutet, dass besonders langjährig Versicherte der Jahrgänge 1952 und früher bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ohne Abschläge beziehen können, wenn sie die Wartezeit von 45 Jahren erfüllen. Für die Jahrgänge von 1953 bis 1963 erhöht sich diese Altersgrenze schrittweise (wieder) auf 65 Jahre.

Der Bezug einer Altersleistung aus einer betrieblichen Altersversorgung richtet sich zunächst unabhängig von dieser Neuregelung nach deren Bestimmungen. Jedoch berechtigt der Bezug einer Altersrente aus der Rentenversicherung als Vollrente gemäß § 6 BetrAVG auch zum Abruf der betrieblichen Leistungen. Insofern ist davon auszugehen, dass sich die in der gesetzlichen Rentenversicherung ergebende Frühverrentungswelle auch in den betrieblichen Systemen widerspiegelt. Dies gilt jedoch nur für den Rentenbezug dem Grunde nach. Hinsichtlich der Höhe der vorgezogenen Rente aus der betrieblichen Altersversorgung ist davon auszugehen, dass der abschlagsfreie Bezug in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht auch zu einem abschlagsfreien vorgezogenen Bezug der betrieblichen Altersleistung berechtigt. In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu, dass die Sonderregelung nicht für Betriebsrenten gelten soll. Die Höhe der vorgezogenen betrieblichen Altersleistung ergibt sich aus der jeweiligen Versorgungszusage. Sieht diese einen Abschlag für den vorgezogenen Bezug vor, so gilt dies auch in den Fällen, in denen der Begünstigte eine abschlagsfreie Rente mit 63 aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht.

Die „Mütterrente“ bestimmt, dass Mütter oder Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, eine Erhöhung der anrechenbaren Kindererziehungszeiten und damit in der Regel einen erhöhten Rentenanspruch erhalten.

Dies kann Auswirkungen auf diejenigen Versorgungszusagen haben, bei denen die gesetzliche Rente bei der Ermittlung der Betriebsrente berücksichtigt wird. In solchen Fällen kann sich die Erhöhung der gesetzlichen Rente durch die „Mütterrente“ auf die Betriebsrente auswirken. Bei bereits laufenden Betriebsrenten wird dies nur ausnahmsweise der Fall sein. Die Auswirkungen hängen von der Ausgestaltung der Versorgungszusage ab und sollten im Einzelfall geprüft werden.

Die weiteren Punkte des Rentenpakets, wie etwa die Verbesserungen bei der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, betreffen die betriebliche Altersversorgung nicht.

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