Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie veröffentlicht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat den Referentenentwurf zur Umsetzung der am 16.04.2014 verabschiedeten Richtlinie 2014/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (Mobilitätsrichtlinie) vorgelegt. Mit der vorgeschlagenen Änderung des Betriebsrentengesetzes kommt der Gesetzgeber seiner Verpflichtung nach, die in der Mobilitätsrichtlinie vorgesehenen Mindestvorschriften für Zusatzrentensysteme in nationales Recht umzusetzen.
Bei den Änderungen des Betriebsrentengesetzes verzichtet der Gesetzgeber weitestgehend auf eine nach der Mobilitätsrichtlinie mögliche Beschränkung der Anwendung auf grenzüberschreitende Arbeitgeberwechsel. Dies war aber aufgrund einer daraus resultierenden Diskriminierung von innerstaatlichen Arbeitgeberwechseln bereits im Vorfeld angekündigt worden. Die Umsetzung erfolgt mit Ausnahme der Abfindungsregelung für alle Arbeitnehmer.
Nachfolgend geben wir einen Überblick über die wichtigsten Änderungen durch den Entwurf:
Änderung der Unverfallbarkeitsbedingungen
Der Entwurf sieht für Versorgungszusagen ab dem 01.01.2018 die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen auf drei Jahre und ein Absenken des Mindestalters auf 21 Jahre vor. Diese Änderung führt dazu, dass unverfallbare Anwartschaften früher entstehen werden. Die Regelung soll durch die Herabsetzung des Mindestalters auf 23 Jahre für den Betriebsausgabenabzug nach § 4d EStG bei Unterstützungskassen und die Rückstellungsbildung nach § 6a EStG bei unmittelbaren Versorgungszusagen steuerlich flankiert werden.
Dynamisierung der unverfallbaren Anwartschaft
Bei unverfallbaren Anwartschaften ausgeschiedener Arbeitnehmer, deren Versorgung über eine Direktzusage oder Unterstützungskasse erbracht wird, sind nach dem Gesetzesentwurf Veränderungen der Versorgungszusage und der Bemessungsgrundlagen auch nach dem Ausscheiden zu berücksichtigen. Dies gilt jedoch nicht für nominal festgelegte Anrechte oder für Anwartschaften, die eine Verzinsung enthalten, die dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zugutekommt. Darunter fallen z. B. Festbetragszusagen, Zusagen mit einer Euro-Staffel oder beitragsorientierte Leistungszusagen. Auch sind Beschäftigungszeiten vor dem 01.01.2018 sowie vor dem 20.05.2014 geschlossene Betriebsrentensysteme von dieser Änderung ausgenommen. Die Höhe der Dynamisierung nach dem Ausscheiden orientiert sich dabei an den für die Anpassung laufender Leistungen bekannten Regeln des § 16 Abs. 2 BetrAVG. Dennoch wird die Regelung in der Praxis zu erheblichen Schwierigkeiten führen.
Abfindung und Auskunftspflichten
Die Abfindungsmöglichkeit von Kleinstanwartschaften seitens des Arbeitsgebers bleibt nach dem Gesetzesentwurf auch weiterhin bestehen. Eine Einschränkung gilt nur für grenzüberschreitende Arbeitgeberwechsel. Danach bedarf es zukünftig der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn dieser innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abwandert. Hier stellt sich die Frage, wie diese Fälle in der Praxis gehandhabt werden sollen.
Weiterhin werden die Auskunftspflichten des Arbeitgebers erweitert bzw. neu gefasst.
Weitere Änderungen
Zusätzlich zu den Änderungen aufgrund der Vorgaben aus der Mobilitätsrichtlinie wird auch § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG geändert. Zukünftig entfällt die Anpassungsprüfungspflicht bei Zusagen über eine Direktversicherung oder Pensionskasse bereits, wenn ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentnerbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen herangezogen werden.
Ausblick
Das Gesetz soll im Wesentlichen am 01.01.2018 in Kraft treten. Lediglich die Änderung des § 16 BetrAVG soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Das Kabinett wird Ende Juni über den Gesetzentwurf beraten, die Abstimmung im Bundestag ist nach Angaben des BMAS für November vorgesehen, so dass nach Zustimmung des Bundesrats noch in diesem Jahr mit der Verabschiedung der Gesetzesänderung gerechnet wird.
Es bleibt zu hoffen, dass die aus Fachkreisen geäußerten Bedenken berücksichtigt und die offenen Fragen noch geklärt werden.
Diesen Artikel stellen wir Ihnen auch als PDF-Download zur Verfügung: