Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) zum Rechnungszins bei der externen Teilung – keine Anwendung des 10-Jahres-Durchschnittszinses
Der BGH hat in einem nun veröffentlichten Beschluss vom 24.08.2016 (XII ZB 84/13) festgestellt, dass bei einer externen Teilung der Rechnungszins gemäß § 253 Absatz 2 HGB in der bis zum 16.03.2016 geltenden Fassung zur Ermittlung des Ausgleichswerts zu verwenden ist. Damit ist für die Berechnungen zum Versorgungsausgleich der Rechnungszins nach HGB auf Basis des 7-Jahres-Durchschnittszeitraums zu verwenden. Des Weiteren konkretisiert der BGH in dieser Entscheidung die Vorgehensweise bei einer Rentnerscheidung.
Sachverhalt
Der 1939 geborene Ehemann hatte in der Ehezeit vom 01.05.1987 bis zum 31.10.2006 ein betriebliches Anrecht aus einer Direktzusage erworben, aus dem er bereits eine laufende Rente bezog. Der Arbeitgeber als Versorgungsträger verlangte die externe Teilung des Anrechts. Er ermittelte den Ausgleichswert als Kapitalwert und bezifferte ihn bezogen auf das Ende der Ehezeit mit € 52.444,34. Der Ausgleichswert war mit einem Rechnungszinsfuß von 5,17 % berechnet. Der Arbeitgeber wies in seiner Auskunft bereits darauf hin, dass sich der Barwert aufgrund des Rentenbezugs zwischenzeitlich deutlich verringert habe. Er verlangte den Ausgleichswert bezogen auf die Umsetzung der Teilung zu ermitteln.
Das Familiengericht teilte das Anrecht zunächst extern auf Basis des Ausgleichswerts zum Ende der Ehezeit.
Im Beschwerdeverfahren holte das Oberlandesgericht (OLG) eine aktualisierte Auskunft beim Arbeitgeber ein. Der Ausgleichswert zum 31.12.2012 betrug danach € 43.628,64. In dieser Höhe begründete das OLG für die Ehefrau bezogen auf den 31.12.2012 ein Anrecht bei der Versorgungsausgleichskasse. Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau richtete sich gegen die Berücksichtigung des nachehezeitlichen Rentenbezugs. Sie verlangte die Begründung eines Anrechts in Höhe des Werts zum Ehezeitende. Der Arbeitgeber schloss sich der Rechtsbeschwerde an und verlangte aufgrund der weiteren Verschiebung der Rechtskraft durch die eingelegte Rechtsbeschwerde eine „offene Tenorierung“ (ohne Nennung des betragsmäßigen Ausgleichswerts), um die fortschreitende Barwertminderung berücksichtigen zu können.
Entscheidung
Die Rechtsbeschwerde der Ehefrau hatte keinen Erfolg. Der BGH bestätigte seine Entscheidung vom 17.02.2016 (XII ZB 447/13 -> http://www.kmkoll.de/artikel.aspx?ID=53), wonach die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung eingetretene bzw. zu erwartende Barwertminderung im Wege des gleichmäßigen Abzugs auf beide Ehegatten zu verteilen ist. Um dies zu erreichen, ist der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln. In der Sache konnte der BGH nicht entscheiden, da das Beschwerdegericht aktualisierte Auskünfte einholen muss.
Nach Auffassung des BGH sind bei der Neuberechnung des Ausgleichswerts alle für die versicherungsmathematische Barwertermittlung maßgeblichen Größen auf den gewählten entscheidungsnahen Bewertungsstichtag mit den dann gültigen Rechnungsgrundlagen zu beziehen. Damit ist auch der Rechnungszins auf den Bewertungsstichtag neu zu bestimmen. In diesem Zusammenhang geht der BGH auf die Gesetzesänderung durch Artikel 7 ff. des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 ein. Durch diese wurden die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften für Altersversorgungsverpflichtungen geändert und der Betrachtungszeitraum für die Berechnung des Durchschnittszinssatzes für die Diskontierung solcher Verpflichtungen von sieben auf zehn Jahre ausgedehnt. Hierzu führt der BGH aus, dass die Ausweitung des Betrachtungszeitraums für die Bildung des Durchschnittszinssatzes im Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt werden kann, so dass die von der Deutschen Bundesbank weiterhin veröffentlichten Abzinsungszinssätze für den 7-Jahres-Zeitraum für den Versorgungsausgleich heranzuziehen sind.
Auch die Rechtsbeschwerde des Versorgungsträgers hatte keinen Erfolg. Die „offene Tenorierung“ ist aus Rechtsgründen abzulehnen. Das Gericht hat in der Endentscheidung den nach § 14 Abs. 4 VersAusglG zu zahlenden Kapitalbetrag festzusetzen (§ 222 Abs. 3 FamFG).
Bewertung
Der BGH verwässert sein Bekenntnis zum handelsbilanziellen Ansatz bei der Wahl des Rechnungszinses. In der grundlegenden Entscheidung vom 09.03.2016 (XII ZB 540/14 -> http://www.kmkoll.de/artikel.aspx?ID=52) hatte der BGH die Wahl des Rechnungszinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB gebilligt. Insbesondere vor dem Hintergrund der Vermeidung einer Kostenbelastung des Versorgungsträgers, die nach der Gesetzesbegründung ausgeschlossen sein soll, ist dies auch der richtige Anknüpfungspunkt. Damit decken sich bezogen auf das Ende der Ehezeit die bilanzielle Auflösung der Rückstellung und die aus der externen Teilung resultierende Zahlungsverpflichtung des Versorgungsträgers.
Nun verlangt der BGH, die Berechnungen für den Versorgungsausgleich weiterhin auf Basis des 7-Jahres-Durchschnittszinses vorzunehmen. Zwar sind auf dieser Grundlage für bestimmte Unternehmensformen wie Kapitalgesellschaften ausschüttungsgesperrte Beträge zu ermitteln, maßgebend für den in die Gewinn- und Verlustrechnung eingehenden Aufwand ist bei allen Unternehmensformen jedoch allein der 10-Jahres-Durchschnittszins. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH diese Rechtsprechung bei einem steigenden Zinsniveau beibehält.
Der zweite wesentliche Punkt dieser Entscheidung betrifft die Rentnerscheidung. Der BGH bestätigt seine Rechtsprechung, dass während des Verfahrens an den Ausgleichspflichtigen geleistete Rentenzahlungen nicht zu Lasten des Versorgungsträgers gehen dürfen. Hierzu ist der Ausgleichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Barwerts des Anrechts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorausschauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln. Bei dieser Vergleichsbewertung ist jedoch u. a. der zu diesem Zeitpunkt maßgebende Rechnungszins anzusetzen. Im derzeitigen Zinsumfeld ist es nicht unwahrscheinlich, dass der „restliche Barwert“ zeitnah zur Entscheidung aufgrund des gesunkenen Rechnungszinses trotz zwischenzeitlich erbrachter Rentenzahlungen höher ist als der Barwert zum Ende der Ehezeit. Insofern ist es fraglich, ob diese Vorgehensweise die Kostenneutralität für den Versorgungsträger sicherstellt.
Der BGH verweist auf seine frühere Rechtsprechung, wonach es denkbar ist, der laufenden Rentenzahlung durch einen Verzicht auf die Verzinsung des Ausgleichswerts Rechnung zu tragen. Er stellt fest, dass diese Vorgehensweise grundsätzlich die Aufwandsneutralität für den Versorgungsträger nicht vollständig gewährleistet. Jedoch könne diese Vorgehensweise im Einzelfall aus verfahrensökonomischen Gründen hingenommen werden, sofern der zeitliche Abstand zwischen dem Ehezeitende und der Entscheidung des Familiengerichts sich „in einem gewöhnlichen Rahmen” halte. Diese Verfahrensweise erspart dem Versorgungsträger eine Neuberechnung bezogen auf den Zeitpunkt zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich. Für den Versorgungsträger bleibt das Dilemma, dass er den Gang des Verfahrens weder beeinflussen noch seine Dauer abschätzen kann. Insofern ist nicht vorhersehbar, ob im konkreten Fall eine Barwertminderung eintritt oder ob ein Verzicht auf die Verzinsung des Ausgleichswerts die wirtschaftlich günstigere Variante ist.
Fazit
Es empfiehlt sich, bei der Wahl des Rechnungszinses die Vorgaben des BGH zu beachten, um Beanstandungen der Ausgleichswertermittlung zu vermeiden. Bei Rentnerscheidungen sollte eine Abstimmung mit dem Familiengericht gesucht werden. Anhand von Abschätzungen kann die für den Versorgungsträger im jeweiligen Fall günstigere Vorgehensweise ermittelt werden, um eine möglichst geringe Belastung aus der Rentnerscheidung zu erfahren. Wir unterstützen Sie gerne.
Stuttgart, den 10.11.2016
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