Bundesregierung hält steuerbilanziellen Rechnungszins in Höhe von 6 % für verfassungsgemäß
Die Bundestagsfraktion der FDP hat in einer Anfrage vom 29.06.2018 (Drucksache 19/3091) vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase zahlreiche Fragen an die Bundesregierung in Bezug auf die Pensionsrückstellungen in der Handels- und Steuerbilanz gestellt.
Viele Fragen beziehen sich auf die aktuelle Höhe der gebildeten Pensionsrückstellungen und deren erwartete Entwicklung in den nächsten Jahren. Angesichts des Rechnungszinsfußes in Höhe von 6 % für die Steuerbilanz - der seit dem Jahr 1982 unverändert geblieben ist und inzwischen deutlich über dem aktuell für die Handelsbilanz geltenden Rechnungszins liegt - wurde die Frage aufgeworfen, ob die Regierung eine Absenkung des für die Steuerbilanz vorgeschriebenen Zinssatzes und damit auch eine Annäherung der steuerlichen an die handelsrechtliche Bilanzierung plant. Zudem wurde die Regierung nach ihrer Positionierung bezüglich des beim Bundesverfassungsgerichts anhängigen Verfahrens zur Verfassungsmäßigkeit dieses (zu hohen) Rechnungszinses gefragt.
Zu einigen dieser Fragen hat die Bundesregierung am 17.07.2018 (Drucksache 19/3423) Stellung bezogen und diesbezüglich am 30.07.2018 auch eine Pressemitteilung veröffentlicht.
Im Ergebnis hält die Regierung weiterhin an dem steuerlichen Rechnungszins in Höhe von 6 % fest. Als Begründung wird angeführt, dass sich dieser Zins nicht am aktuellen Fremdkapital-Zinsniveau, sondern vielmehr an der Eigenkapitalverzinsung orientiere. Zudem würde eine Absenkung des Zinses nur zu einem einmaligen steuerlichen Entlastungseffekt führen, der sich in späteren Jahren wieder umkehrt.
Die finanziellen Auswirkungen einer Absenkung von 6 % auf 5 % beziffert die Regierung auf etwa 11 Milliarden Euro Steuermindereinnahmen, bei einer Halbierung auf 3 % würde sich der Ausfall auf 40 Milliarden Euro belaufen.
In diesem Zusammenhang bekräftigt die Regierung, dass sie den Rechnungszinsfuß für steuerliche Pensionsrückstellungen in Höhe von 6 % (weiterhin) für verfassungsgemäß hält.
Eine weitere Frage der FDP-Fraktion im Zusammenhang mit der betrieblichen Altersversorgung, ob das Schriftformerfordernis bei Vereinbarung einer Direktzusage entfallen könnte, wurde dahingehend beantwortet, dass die schriftliche Vereinbarung weiterhin als notwendig angesehen wird und somit dieses Erfordernis nicht entfallen kann.
Stuttgart, den 03.08.2018