Steuerliche Anerkennung der Heubeck-Richttafeln 2018 G
Am 22.10.2018 wurde auf der Website des Bundesfinanzministeriums das BMF-Schreiben zum Übergang auf die Heubeck-Richttafeln 2018 G, das vom 19.10.2018 datiert, veröffentlicht.
Das BMF erkennt darin die Heubeck-Richttafeln 2018 G als mit den anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen i. S. d. § 6a Absatz 3 Satz 3 EStG übereinstimmend an. Sie können erstmalig für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen in Steuerbilanzen mit Bilanzstichtag 31.07.2018 zugrunde gelegt werden. Die bisherigen Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck können letztmalig für den Bilanzstichtag 31.05.2019 angewendet werden. Der Übergang auf die neuen Richttafeln hat dabei einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen und alle sonstigen versicherungsmathematisch zu bewertende Bilanzposten des Unternehmens zu erfolgen.
Gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG muss der – positive oder negative – Unterschiedsbetrag, der sich aufgrund der erstmaligen Anwendung von neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen wie den Heubeck-Richttafeln 2018 G ergibt, bei Pensionsverpflichtungen über (mindestens) drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zugeführt werden. Dabei gilt grundsätzlich das Einzelbewertungsprinzip.
Im BMF-Schreiben ist jedoch eine Billigkeitsregelung enthalten, wonach der Unterschiedsbetrag für sämtliche Pensionsverpflichtungen als Differenz zwischen den Teilwerten nach den Heubeck-Richttafeln 2018 G und den bisherigen Rechnungsgrundlagen am Ende des Übergangsjahres ermittelt werden kann. Dieser wird dann auf das Übergangsjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt, indem von der Summe der Pensionsrückstellungen nach den Heubeck-Richttafeln 2018 G am Ende des Übergangsjahres zwei Drittel und am Ende des Folgejahres ein Drittel dieses Gesamtunterschiedsbetrages abgezogen werden. Sollte sich der Bestand der Pensionsberechtigten im Folgejahr durch einen Übergang von Dienstverhältnissen aufgrund einer gesetzlichen Bestimmung verändern, ist das für dieses Wirtschaftsjahr zu berücksichtigende Drittel des Gesamtunterschiedsbetrages entsprechend zu korrigieren.
Offen geblieben ist im BMF-Schreiben, ob die Heubeck-Richttafeln 2018 G ausschließlich mit Stand 02.10.2018 steuerlich anerkannt werden. Wie berichtet, wiesen die ursprünglich mit Stand 20.07.2018 veröffentlichten Heubeck-Richttafeln 2018 G Inkonsistenzen in Bezug auf die verwendeten Datengrundlagen auf.
Nach Auffassung des HFA sind die neuen Heubeck-Richttafeln 2018 G für Jahres- und Konzernabschlüsse anzuwenden, sobald sie allgemein anerkannt sind und bessere Schätzwerte darstellen als die bislang von den Unternehmen zugrunde gelegten Tabellenwerke. Dabei stellt ihre Anerkennung für ertragsteuerliche Zwecke durch das BMF einen Indikator für die allgemeine Anerkennung der neuen Richttafeln dar. Damit sind sie ab dem 22.10.2018 für HGB und IFRS grundsätzlich anzuwenden. Dies gilt sowohl für Jahresabschlüsse mit Stichtag nach dem 22.10.2018 als auch für zum 22.10.2018 offene Abschlüsse.
Die Vorschriften zur zeitlichen Anwendung und zur Verteilung des Umstellungseffekts für steuerliche Zwecke sind für die Bilanzierung nach HGB und IFRS irrelevant (für weitere Informationen zur Bilanzierung und zu Anhangangaben siehe unsere Veröffentlichung vom 18.09.2018).
Stuttgart, den 30.10.2018