Übergang auf neue Sterbetafeln - Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Behandlung von Neuzusagen
Am 30.10.2018 hatten wir Sie über das BMF-Schreiben zur steuerlichen Anerkennung der Heubeck-Richttafeln 2018 G informiert.
In diesen BMF-Schreiben geht die Finanzverwaltung auch auf die Verteilung des Unterschiedsbetrages nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG ein. Nach dieser Vorschrift muss der – positive oder negative – Unterschiedsbetrag, der sich aufgrund der erstmaligen Anwendung von neuen biometrischen Rechnungsgrundlagen wie den Heubeck-Richttafeln 2018 G ergibt, bei Pensionsverpflichtungen über mindestens drei Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt zugeführt werden. Im Hinblick auf im Übergangsjahr neu erteilte Pensionszusagen geht die Finanzverwaltung von der Anwendung der Verteilungsregelung aus, verweist jedoch auf ein beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängiges Verfahren zu dieser Fragestellung.
Am 13.02.2019 hat der BFH (BFH-Beschluss vom 13.02.2019, XI R 34/16) nun entschieden, dass § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG bei der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung nicht zur Anwendung kommt.
Der Entscheidung des BFH liegt folgender Sachverhalt aus dem Jahre 2005 zugrunde: Eine GmbH erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahre 2005 eine Pensionszusage. Hierbei erfolgte der Ausweis der Pensionsrückstellung für diese Neuzusage ausschließlich auf Grundlage der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck. Ein Unterschiedsbetrag zu den bis dahin gültigen „Richttafeln“ 1998 von Klaus Heubeck wurde nicht ausgewiesen. Das Finanzamt ging davon aus, dass ein Unterschiedsbetrag, der auf der erstmaligen Anwendung der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck beruhe, gemäß § 8 Absatz 1 KStG i. V. m § 6 a Absatz 4 Sätze 2 und 3 EStG auf drei Jahre zu verteilen sei. Dies gelte auch im Jahr der erstmaligen Zusage. Dagegen klagte die GmbH und hatte vor dem BFH Erfolg.
Nach Ansicht des BFH existiert bei der erstmaligen Bildung einer Pensionsrückstellung kein Unterschiedsbetrag im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 EStG. Dieser ergibt sich aus dem Teilwert der Pensionsverpflichtung am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres. An diesen beiden unterschiedlichen Werten fehlt es jedoch bei der erstmaligen Bildung der Pensionsrückstellung für eine neu erteilte Pensionszusage.
Die Entscheidung bezog sich auf die Umstellung von den „Richttafeln“ 1998 von Klaus Heubeck auf die Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck. Dies sollte aufgrund der vergleichbaren Sachverhalte auch bei der erstmaligen Erteilung einer Zusage für die aktuelle Umstellung auf die Richttafeln 2018 G gelten.
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf die Entscheidung des BFH reagiert. Aus unserer Sicht deutet der Hinweis im BMF-Schreiben auf das anhängige Verfahren beim BFH darauf hin, dass sich die Finanzverwaltung der Sichtweise des BFH anschließen könnte.
Bei Fragen hierzu steht Ihnen Ihr gewohnter Ansprechpartner gerne zur Verfügung.
Stuttgart, den 17.06.2019
Diesen Artikel stellen wir Ihnen auch als PDF-Download zur Verfügung: