Entlastung für Betriebsrentner geplant – Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge

Es ist nicht der erhoffte große Wurf, aber die geplante Reform führt zu spürbaren Entlastungen bei den Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung für Betriebsrenten. Sie macht die betriebliche Altersversorgung wieder attraktiver.

Wie ist der Status Quo?

Die Verbeitragung von Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde im Jahr 2004 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz erheblich ausgeweitet. Neu hinzu kam die Beitragspflicht für Kapitalzahlungen. Gesetzlich Krankenversicherte haben seit dieser Reform auf Betriebsrenten den vollen – und nicht wie zuvor den halben – Beitragssatz zur Krankenversicherung zu entrichten. Die Beitragspflicht ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Einnahmen aus Betriebsrenten und anderen Versorgungsbezügen die Freigrenze von derzeit € 155,75 übersteigen. Die Ausgestaltung als Freigrenze bedeutet, dass bei Überschreiten der Grenze die gesamte Rente mit dem vollen Beitragssatz zu verbeitragen ist. Eine monatliche Rente von € 155,75 bleibt beitragsfrei, wohingegen eine monatliche Rente von € 160 eine Belastung mit Krankenversicherungsbeiträgen in Höhe von € 24,80 auslöst.

Was plant der Gesetzgeber?

Wie eingangs erwähnt, plant der Gesetzgeber nicht den großen Wurf in Form der Rückkehr zum halben Beitragssatz. Mit Wirkung ab 01.01.2020 soll die Freigrenze für Krankenversicherungsbeiträge jedoch in einen dynamischen Freibetrag umgewandelt werden. Das bedeutet, dass Versorgungsbezüge bis zu einem Betrag in Höhe von einem Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV nicht mehr verbeitragt werden. Nach derzeitigem Stand wird das im Jahr 2020 ein Betrag von € 159,25 sein. Der Betriebsrentner mit einer monatlichen Rente von € 160 zahlt dann nur noch einen Krankenversicherungsbeitrag von € 0,12. Für die Beiträge zur Pflegeversicherung gilt weiterhin die Freigrenze. Das Entlastungsvolumen der Reform beträgt nach Angaben im Gesetzentwurf € 1,2 Mrd. jährlich. Der Freibetrag gilt ebenso wie die bisherige Freigrenze nur für pflichtversicherte Betriebsrentner.

Weitere Reformvorhaben

Daneben plant die Regierung laut Koalitionsbeschluss vom 10.11.2019 eine weitere Verbesserung bei der Förderung von Betriebsrentenzusagen an Geringverdiener. Der Arbeitgeber, der einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag für einen Geringverdiener (Arbeitnehmer mit einem monatlichen Einkommen von bis zu € 2.200) für eine kapitalgedeckte betriebliche Altersversorgung aufwendet, kann aktuell 30 % des Beitrags vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer in Abzug bringen. Der Abzug dieses Förderbeitrags ist auf € 144 begrenzt. Der erst im Jahr 2018 eingeführte Förderbetrag nach § 100 EStG soll nun auf € 288 verdoppelt werden.

Stuttgart, den 22.11.2019

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