Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) veröffentlicht einen Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes

Das BMAS hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Betriebsrentengesetzes vorgelegt. Darin sind weitreichende Änderungen im Hinblick auf bestimmte Pensionskassen vorgesehen. Das BMAS reagiert damit auf die Risiken, die sich aus der Niedrigzinsphase im Bereich der Pensionskassenzusagen ergeben. Des Weiteren soll mit der Reform die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 19.05.2016 (3 AZR 794/14) korrigiert werden. Diese Entscheidung hatte die Anforderungen zur Wahl der versicherungsvertraglichen Lösung verschärft (zu den Einzelheiten siehe https://www.kmkoll.de/artikel.aspx?ID=55).

Einbeziehung von Pensionskassen in die Insolvenzsicherung

Bislang sind Pensionskassenzusagen nicht über den PSVaG für den Fall einer Insolvenz des Arbeitgebers abgesichert und entsprechend müssen Arbeitgeber für Pensionskassenzusagen keinen Beitrag zum PSVaG leisten. Insbesondere Leistungskürzungen der Pensionskasse, für die der Arbeitgeber einzustehen hat, sind bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht abgesichert. Dies soll sich für Zusagen über bestimmte Pensionskassen nun ändern. Betroffen sind Pensionskassen, die nicht einem Sicherungsfonds nach dem dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehören (Protektor) oder nicht in Form einer gemeinsamen Einrichtung nach § 4 des Tarifvertragsgesetzes organisiert sind. Der Höhe nach soll sich der Beitrag an dem für Pensionsfonds geltenden Satz orientieren und 20 % des Teilwerts der Pensionsverpflichtung (§ 6a Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes) betragen. In den ersten fünf Beitragsjahren (von 2020 bis 2025) soll jedoch ein erhöhter Beitrag von 30 % der maßgebenden Bemessungsgrundlage erhoben werden.

Versicherungsvertragliche Lösung

Bei der versicherungsvertraglichen Lösung wird die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft eines ausgeschiedenen Mitarbeiters auf die beitragsfreie Versicherungsleistung beschränkt (geregelt in § 2 Absatz 2 BetrAVG für Direktversicherungen und in § 2 Absatz 3 BetrAVG für Pensionskassen). Der Arbeitgeber muss dann eine etwaige Differenz zwischen der nach § 2 Absatz 1 BetrAVG bemessenen unverfallbaren Anwartschaft und der beitragsfreien Versicherungsleistung nicht auffüllen. Bislang gilt die versicherungsvertragliche Lösung nur auf Verlangen des Arbeitgebers. Er muss diese Regelung explizit innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten wählen. Nach der eingangs erwähnten Rechtsprechung kann die Wahl nur im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer konkret bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeübt werden.

Künftig soll die versicherungsvertragliche Lösung der Regelfall sein und es bedarf keines ausdrücklichen Verlangens des Arbeitgebers mehr. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll dies auch rückwirkend für bereits entstandene unverfallbare Anwartschaften gelten. Jedoch findet sich nach dem derzeitigen Stand kein Hinweis hierauf im Gesetzestext, sondern dies wird lediglich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gebracht.

Bei Pensionskassen soll nach dem Entwurf die versicherungsvertragliche Lösung nur für solche Pensionskassen möglich sein, die einem Sicherungsfonds nach dem dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehören. Bei Pensionskassen, die dem Sicherungsfonds nicht angehören, soll als unverfallbare Anwartschaft bei Entgeltumwandlungszusagen und bei beitragsorientierten Leistungszusagen die erreichte Anwartschaft entsprechend § 2 Absatz 5 BetrAVG aufrechterhalten werden, im Übrigen bleibt es für Zusagen über diese Pensionskassen bei der quotierten Teilleistung nach § 2 Absatz 1 BetrAVG und der Auffüllverpflichtung des zusagenden Arbeitgebers.

Weiterhin soll die Übernahme von Zusagen im Falle einer Liquidation des Arbeitgebers nur noch durch Lebensversicherungsunternehmen und durch Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds nach dem dritten Teil des Versicherungsaufsichtsgesetzes angehören, möglich sein.

Fazit

Es ist zu begrüßen, dass die versicherungsvertragliche Lösung nun der Regelfall zur Ermittlung der Höhe der unverfallbaren Anwartschaft bei Direktversicherungen werden soll. Dass dieser Weg dagegen nur bei bestimmten Pensionskassen zur Anwendung kommen soll, verkompliziert die betriebliche Altersversorgung unnötig. Sofern die gewünschte Rückwirkung zulässig ist, sollte ihre Anordnung jedenfalls im Gesetzestext erfolgen. Auch im Hinblick auf die Einbeziehung von Pensionskassen in die Insolvenzsicherung ergeben sich noch viele praktische Fragen.

Zunächst sollten die Änderungen Eingang in ein bereits vorliegendes Gesetzgebungsverfahren zum Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und andere Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) finden. Aber nach ersten sehr kritischen Stellungnahmen ist zu erwarten, dass sich die Einbringung der Änderungen des Betriebsrentengesetzes in das Gesetzgebungsverfahren verzögern wird.

Stuttgart, den 09.01.2020

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