Gesetz zur Einführung eines Freibetrags in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz) ist in Kraft getreten

Zum 01.01.2020 ist das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz mit wenigen Änderungen am Text des Entwurfs in Kraft getreten (zu den Einzelheiten des Entwurfs siehe https://www.kmkoll.de/artikel.aspx?ID=75).

Seit diesem Jahr gilt daher nun für Betriebsrentner neben der Freigrenze ein Freibetrag für die Beiträge in die gesetzliche Krankenversicherung (im Jahre 2020 in Höhe von monatlich € 159,25). Dies gilt sowohl für alle ab dem 01.01.2020 beginnenden Betriebsrenten oder Kapitalzahlungen als auch für Bestandsfälle. Zur Umsetzung dieser Gesetzesänderung sind allerdings noch edv-technische Anpassungen bei den Krankenkassen und den Zahlstellen erforderlich. Hiermit ist frühestens Mitte des Jahres zu rechnen. Nach dem Rundschreiben des GKV Spitzenverbandes vom 20.12.2019 wird das Meldeverfahren möglicherweise sogar erst gegen Ende des Jahres zur Verfügung stehen. Bis dahin kann der Freibetrag noch nicht berücksichtigt werden. Sobald alle technischen Voraussetzungen vorliegen, werden zu viel entrichtete Beiträge von den Krankenkassen rückwirkend ab 01.01.2020 erstattet.

Stuttgart, den 09.01.2020

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