Anrechnung anderweitiger Bezüge bei Gesamtversorgungssystemen - BAG-Urteile vom 18.05.2010 (Az.: 3 AZR 80/08 und 3 AZR 97/08)
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich in zwei parallel ergangenen Entscheidungen mit der Zulässigkeit einer Anrechnung anderer Bezüge auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Versorgungsregelungen beschäftigt, die jeweils eine Gesamtversorgungsbegrenzung vorsahen und durch Betriebsvereinbarungen begründet worden waren.
Im dem entschiedenen Fall mit dem Aktenzeichen 3 AZR 80/08 erhielt der Kläger eine betriebliche Altersrente, auf die ein Witwergeld aus einer Beamtenversorgung seiner verstorbenen Ehefrau zu mehr als 80% angerechnet wurde. Das BAG führt aus, dass Verrechnungsklauseln zwar grundsätzlich zulässig seien. Eine Anrechnung verstoße jedoch dann gegen § 75 des Betriebsverfassungsgesetzes i. V. m. dem allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn eine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung der Bezüge vorliege. Eine solche wirtschaftliche Entwertung sei gegeben, da mehr als 80 % des Witwergeldes auf die betriebliche Altersrente des Klägers angerechnet würden. Zulässig sei nur eine Berücksichtigung von 80 % des Witwergeldes. Dem Kläger müssten mindestens 20 % des Witwergeldes verbleiben, die bei der Berechnung der betrieblichen Altersrente unberücksichtigt blieben.
In der Parallelentscheidung (Aktenzeichen 3 AZR 97/08) kam das BAG zu dem Schluss, dass auf eine betriebliche Hinterbliebenenrente die eigene gesetzliche Altersrente der Witwe nur zu 80 % angerechnet werden darf. Die der Klägerin aus der gesetzlichen Altersversorgung zustehende große Witwenrente dürfe dagegen bis zu 100 % angerechnet werden, da diese dasselbe Risiko abdecke, das auch von der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung abgesichert werde.
Abgeleitet aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.1977 – 2 BvR 407/76 kommt es für das BAG in den vorgenannten Parallelentscheidungen für die Höhe der zulässigen Anrechnung darauf an, ob die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung und die aus anderen Rechtsgründen bezogenen Leistungen auf demselben Versorgungsfall beruhen oder nicht.
Liegen den Versorgungsansprüchen unterschiedliche Versorgungsfälle zugrunde (in den BAG-Urteilen vom 18.05.2010 waren es die Versorgungsfälle Alter und Tod), ist eine Anrechnung nur bis maximal 80 % zulässig.
Eine Anrechnung anderer Versorgungsbezüge auf die betriebliche Altersversorgung ist zu 100 % zulässig, wenn die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung und der anderweitige Versorgungsbezug aufgrund desselben Versorgungsfalls erbracht werden (vgl. BAG-Urteil vom 18.05.2010 – 3 AZR 97/08).
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