Änderung des Versorgungsausgleichsgesetzes (VersAusglG) tritt am 01.08.2021 in Kraft
Der Versorgungsausgleich dient dazu, im Scheidungsfall sämtliche ehezeitlich erworbenen Versorgungsanrechte der Ehegatten gleichmäßig aufzuteilen (Halbteilungsgrundsatz). Zum 01.09.2009 wurde der Versorgungsausgleich grundlegend reformiert. Der Arbeitgeber als Versorgungsträger wurde zum Verfahrensbeteiligten im Scheidungsverfahren. Er hat den Ehezeitanteil des Anrechts zu berechnen und dem Gericht einen Vorschlag zur Aufteilung des Anrechts (Ausgleichswert) zu unterbreiten. Im Anschluss an das Verfahren muss er die externe oder interne Teilung des Anrechts umsetzen. Am 01.08.2021 treten nun verschiedene Änderungen des VersAusglG in Kraft. Wir stellen die wichtigsten Punkte mit Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung nachfolgend dar.
Zusammenrechnung von Anrechten für die externe Teilung
Bis zu bestimmten Grenzwerten kann der Versorgungsträger einseitig die externe Teilung von bei ihm bestehenden Versorgungsanrechten verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH sind dabei mehrere bei einem Versorgungsträger bestehende Anrechte nicht zusammenzurechnen. Dies ändert sich nach der gesetzlichen Neuregelung. Besteht bei einem Arbeitgeber beispielsweise eine Direktzusage aus Entgeltumwandlung mit einem Ausgleichswert von € 45.000 und eine arbeitgeberfinanzierte Direktzusage mit einem Ausgleichswert in gleicher Höhe, so konnten beide Anrechte auf Wunsch des Arbeitgebers extern geteilt werden. Dies ist ab 01.08.2021 nicht mehr möglich, da sämtliche Anrechte, die der Arbeitgeber extern teilen möchte, zusammenzurechnen sind. Der maßgebende Grenzwert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung ist nach Zusammenrechnung im Beispielsfall überschritten. Keine Zusammenrechnung findet dagegen mit Zusagen bei weiteren Versorgungsträgern, wie beispielsweise einer Unterstützungskasse, statt.
Wahlmöglichkeit der ausgleichsberechtigten Person
Der Versorgungsausgleich in der Leistungsphase wirft zahlreiche Probleme auf. Hier hat der Gesetzgeber nun ein Wahlrecht für die ausgleichsberechtigte Person vorgesehen. Wenn sich bei einem Anrecht nach dem Ende der Ehezeit der Kapitalwert als maßgebliche Bezugsgröße und damit der Ausgleichswert verändert hat, weil die ausgleichspflichtige Person eine Versorgung aus dem Anrecht bezogen hat, kann die ausgleichsberechtigte Person verlangen, dass dieses Anrecht vom Wertausgleich bei der Scheidung ausgenommen wird und stattdessen schuldrechtlich ausgeglichen wird. Dies bedeutet, dass die ausgleichsberechtigte Person einen Teil der Versorgungsleistungen direkt von der ausgleichspflichtigen Person erhält. Diese wiederum behält gegenüber dem Versorgungsträger ihr komplettes ungekürztes Anrecht. Für den Versorgungsträger kann es hierbei zu zusätzlichem Aufwand bei der Auskunftserteilung kommen, da er neben der Auskunft über den Wertausgleich bei der Scheidung eine weitere Auskunft zum schuldrechtlichen Ausgleich zur Verfügung zu stellen hat.
Schutz des Versorgungsträgers - Begrenzung auf die tatsächliche Überzahlung
Damit ein Versorgungsträger bei bereits laufenden Leistungen ausreichend Zeit hat, die Zahlungen an den neuen Versorgungsberechtigten aufzunehmen und die Zahlungen an den Ausgleichsverpflichteten zu kürzen, gibt es mit
§ 30 VersAusglG eine Schutzvorschrift für den Versorgungsträger. In den Fällen, in denen die ausgleichspflichtige Person im Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich aus dem betreffenden Anrecht schon Leistungen bezieht und die ausgleichberechtigte Person bereits versorgungsberechtigt ist und daraus Leistungen verlangen kann, kann der Versorgungsträger für einen Übergangszeitraum an die bisher berechtigte (ausgleichspflichtige) Person mit befreiender Wirkung weiterzahlen. Die Übergangsfrist endet in dem Monat, nach dem der Versorgungsträger von der Rechtskraft der Entscheidung Kenntnis erlangt hat. Diese Regelung hat der Gesetzgeber nun dahingehend präzisiert, dass die Leistungspflicht nur im Umfang der Überzahlung nicht besteht.
Weitere Änderungen und Inkrafttreten
Weitere Änderungen betreffen das Verfahrensrecht. Die Neuregelung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
Stuttgart, den 26. Mai 2021
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