Betriebliche Altersversorgung im neuen Versorgungsausgleich
Bisher war der Arbeitgeber im Scheidungsverfahren eines versorgungsberechtigten Mitarbeiters allenfalls mit dem Übermitteln eines Rentenanspruchs und dem Ausfüllen eines Formulars belastet. Dies hat sich mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs grundlegend geändert.
Erforderlichkeit einer Neuregelung
Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs ist es, im Scheidungsfall sämtliche während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte der Ehegatten gleichmäßig aufzuteilen (Halbteilungsgrundsatz). Nach der bisherigen Rechtslage erfolgte diese Aufteilung vorrangig im Wege eines Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung. Nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Anrechte - wie etwa die der betrieblichen Altersversorgung - wurden dazu mittels der Barwert-Verordnung umgerechnet und der als Maßstab dienenden gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar gemacht. Anrechte, die nicht in den Einmalausgleich einbezogen wurden, sind bei Eintritt des Versorgungsfalles im sogenannten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich geltend zu machen.
In der Praxis hat sich der Versorgungsausgleich in seiner bisherigen Ausgestaltung zu einem undurchschaubaren Expertenrecht entwickelt. Zudem wurde der verfassungsrechtlich gebotene Halbteilungsgrundsatz vielfach verfehlt, und es kam häufig zu ungerechten Ergebnissen. Diesen Problemen begegnete der Gesetzgeber mit der Neuregelung des Versorgungsausgleichs.
Grundsatz der internen Teilung
Um das Hauptproblem des Vergleichbarmachens von Versorgungsanrechten zu lösen, wählt das neue Recht den Weg, jedes während der Ehezeit erworbene Anrecht beim jeweiligen Versorgungsträger zwischen den Ehegatten hälftig aufzuteilen (sogenannte interne Teilung). Dabei sind nun auch Kapitalleistungen der betrieblichen Altersversorgung als Anrechte im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen.
Für den ausgleichsberechtigten Ehegatten wird bei einer internen Teilung ein eigenständiges Anrecht zulasten des Anrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten begründet. Regelt der Versorgungsträger die interne Teilung nicht, so gelten für das neu begründete Anrecht dieselben Vorschriften, die auch für das Anrecht des ausgleichspflichtigen Mitarbeiters bestehen. Sieht zum Beispiel eine aufzuteilende Anwartschaft des Mitarbeiters die Gewährung von Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenleistungen vor, so gilt dies auch für das neue Anrecht. Der Versorgungsträger kann Regelungen zur Ausgestaltung des neu zu begründenden Anrechts des Ausgleichsberechtigten treffen. So hat er die Möglichkeit, für dieses neue Anrecht den Risikoschutz auf eine Altersversorgung zu begrenzen, wenn für die entfallenden Komponenten ein Ausgleich durch eine höhere Altersversorgung geschaffen wird.
Für den Arbeitgeber als Versorgungsträger bedeutet die interne Teilung, dass mit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten ein Betriebsfremder in das betriebliche Versorgungssystem aufzunehmen ist. Der Verwaltungsaufwand erhöht sich entsprechend. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erhält die Stellung eines mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft ausgeschiedenen Mitarbeiters.
Möglichkeit einer externen Teilung
Bei einer externen Teilung wird vom Versorgungsträger des ausgleichspflichtigen Ehegatten ein Kapitalbetrag an einen vom ausgleichsberechtigten Ehegatten gewählten Versorgungsträger gezahlt und dort ein Anrecht für ihn begründet. Das Anrecht des ausgleichspflichtigen Ehegatten wird beim abgebenden Versorgungsträger entsprechend gekürzt. Damit ist kein zusätzlicher Versorgungsberechtigter in das betriebliche Versorgungssystem aufzunehmen. Allerdings führt diese Variante schon bei Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem Liquiditätsabfluss beim abgebenden Versorgungsträger.
Eine externe Teilung ist zulässig, wenn sie der ausgleichsberechtigte Ehegatte und der abgebende Versorgungsträger vereinbaren. Überschreitet der Ausgleichswert (Hälfte des Werts des Ehezeitanteils eines Anrechts) bestimmte Höchstgrenzen nicht, so kann der Versorgungsträger die externe Teilung verlangen. Bei den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds wird die Grenze aus der Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 SGB IV abgeleitet und beträgt derzeit monatlich € 51,10 bei Rentenbeträgen bzw. € 6.132,00 bei Kapitalwerten. Bei den Durchführungswegen Direktzusage und Unterstützungskasse erhöht sich der Wert, bis zu dem der Versorgungsträger eine externe Teilung verlangen kann, auf einen Kapitalwert in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (derzeit € 66.000,00).
Arbeitgeber als Verfahrensbeteiligter
Im Fall von unmittelbaren Versorgungszusagen ist der Arbeitgeber Versorgungsträger und wird in das Verfahren einbezogen. Er muss dem Familiengericht verschiedene Informationen zur Verfügung stellen. Der Arbeitgeber hat den Ehezeitanteil des Anrechts zu bestimmen und dem Gericht einen Vorschlag zur Aufteilung des Anrechts in Form des Ausgleichswerts zu unterbreiten. Dabei dürfen die Kosten der internen Teilung in Abzug gebracht werden, soweit sie angemessen sind und sich durch den Mehraufwand des Arbeitgebers hinsichtlich der Verwaltung eines zusätzlichen Anrechts ergeben. Ist der Ausgleichswert kein Kapitalwert, so ist zusätzlich der korrespondierende Kapitalwert des Anrechts anzugeben. Sämtliche Werte sind einschließlich einer übersichtlichen und nachvollziehbaren Berechnung an das Familiengericht zu übermitteln. An einer Möglichkeit zur elektronischen Kommunikation wird derzeit von Seiten der Justiz gearbeitet.
In der Praxis wird der Arbeitgeber auch bei von ihm verwalteten Unterstützungskassen, Pensionskassen und Pensionsfonds mit den vorgenannten Verwaltungsaufgaben belastet sein.
Ausnahmen
Ausgenommen von der Teilung sind zum Zeitpunkt der Scheidung verfallbare Anrechte. Anrechte mit einem geringen Ausgleichswert von derzeit bis zu monatlich € 25,55 bei Rentenbeträgen und € 3.066,00 bei Kapitalwerten sollen ebenso vom Ausgleich ausgenommen werden. Auch Anrechte gleicher Art sollen nicht ausgeglichen werden, wenn die Differenz der Ausgleichswerte gering ist und die zuvor angegebenen Werte nicht übersteigt. Des Weiteren wird ein Versorgungsausgleich bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren nicht durchgeführt, sofern er von keinem der Ehegatten beantragt wird. Zudem sieht das neue Recht weitergehende Möglichkeiten für die Ehegatten vor, Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich zu treffen.
Fazit
Auf den Arbeitgeber kommen mit dem neuen Versorgungsausgleich umfangreiche Neuerungen zu, die eine Vielzahl von Überlegungen im Vorfeld erfordern. Soll - wenn möglich - die externe Teilung durchgeführt werden? Sind im Rahmen der internen Teilung Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen? In jedem Fall ist die Erarbeitung einer Teilungsordnung und eines entsprechenden Berechnungsbogens zweckmäßig. Dies erleichtert auch die Erstellung der vorgeschriebenen Mitteilungen an das Familiengericht. Gegebenenfalls sind dem Gericht die Berechnungen und Vorgehensweisen bei der Ermittlung der Anrechte und der Teilungsvorschläge zu erläutern.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Vorbereitung auf den neuen Versorgungsausgleich und der Durchführung der erforderlichen Berechnungen. Bitte sprechen Sie uns an.