Neues BMF-Schreiben vom 02.05.2022 zum maßgebenden Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensions- und Jubiläumsrückstellungen
Am 02.05.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein neues BMF-Schreiben veröffentlicht. Es regelt das maßgebende Finanzierungsendalter bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen und Jubiläumsrückstellungen und beeinflusst somit ihre Höhe.
Um eine Pensionsverpflichtung mit dem Teilwertverfahren gemäß § 6a Einkommensteuergesetz (EStG) bewerten zu können, muss ein Finanzierungsendalter gewählt werden. In R 6a Absatz 11 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) sind mehrere Wahlmöglichkeiten für die Bestimmung des Finanzierungsendalters beschrieben. Nach R 6a Absatz 11 Satz 10 EStR gilt die einmal getroffene Wahl für die gesamte Pensionsverpflichtung einschließlich einer etwaigen Entgeltumwandlung in eine Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung. In der Praxis führte dies häufig zu Problemen, da Zusagen aus Entgeltumwandlungen gegebenenfalls andere Pensionierungsalter vorsehen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 02.05.2022 hat das BMF die Vorgabe eines einheitlichen Pensionsalters aufgegeben. Grundsätzlich soll die Finanzierung auf die in der jeweiligen Zusage festgelegten Pensionsalter erfolgen. Das zweite Wahlrecht (vorgezogenes Finanzierungsendalter) kann zukünftig für jede einzelne Pensionszusage/Entgeltumwandlung separat getroffen werden. Ist aufgrund der Ausübung des zweiten Wahlrechts bei der ersten Pensionszusage für die weiteren Zusagen ebenfalls das zweite Wahlrecht ausgeübt worden, so darf dieses Wahlrecht für die weiteren Zusagen spätestens in der Bilanz nach dem 29.06.2023 einmalig erneut ausgeübt oder zurückgenommen werden.
Für Jubiläumsverpflichtungen galt gemäß BMF-Schreiben vom 08.12.2008, dass bei Personen mit Pensionsverpflichtungen das dort verwendete Pensionsalter auch für die Jubiläumsrückstellungen zu verwenden ist.
Diese Regelung ist gemäß BMF-Schreiben vom 02.05.2022 nicht mehr anzuwenden. Als Endalter ist jetzt „ausschließlich das dienstvertragliche Pensionsalter, spätestens die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen“. Die Konsequenz ist, dass bei bisherigem Ansatz des vorgezogenen Finanzierungsendalters zukünftig in der Steuerbilanz mehr Jubiläumsanwartschaften zu berücksichtigen sind, da die Mitarbeiter annahmegemäß erst später aus dem Unternehmen ausscheiden. Dies führt grundsätzlich zu einer höheren steuerbilanziellen Rückstellung.
In der Praxis kann die Vorgabe durch das neue BMF-Schreiben dazu führen, dass die steuerliche Rückstellung insbesondere auf Einzelpersonenbasis höher wird als die handelsrechtliche Rückstellung, da in der steuerlichen Bewertung (Regelaltersgrenze) mehr Jubiläumsanwartschaften berücksichtigt werden als bei der handelsbilanziellen Bewertung (frühestmöglicher Rentenbeginn). In diesen Fällen greift die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz und die steuerliche Rückstellung ist unseres Erachtens pro Person auf den handelsbilanziellen Wert zu kürzen. Um dies zu vermeiden, könnte man das Pensionsalter auch in der Handelsbilanz auf das Pensionsalter in der Steuerbilanz setzen. Das würde dann auch in der Handelsbilanz zu höheren Rückstellungen führen. Die damit verbundene Durchbrechung der Ansatz- und Bewertungsstetigkeit ist aufgrund der geänderten steuerlichen Rahmenbedingungen gemäß IDW RS HFA 38, Tz. 15 zulässig. Je nach Jubiläumsregelung und Signifikanz der Jubiläumsrückstellung in der Handelsbilanz müsste dann gegebenenfalls eine Anhangsangabe über die Höhe der Auswirkung der Annahmeänderung gemacht werden.
Bitte setzen Sie sich frühzeitig mit Ihrem Ansprechpartner in Verbindung, falls Sie eine Prognose über die Auswirkungen des neuen BMF-Schreibens auf die Pensions- oder Jubiläumsrückstellungen wünschen. Wir können gern mit dem bereits vorliegenden Stichtagsbestand eine Planungsrechnung für die Handels- und Steuerbilanz durchführen.
Stuttgart, den 18. Mai 2022
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