Änderung des Nachweisgesetzes – Auswirkung auf die bAV?

Das Gesetz zur Umsetzung der EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie ist trotz zahlreicher kritischer Stimmen zum Entwurf im Wesentlichen unverändert verabschiedet worden. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt steht noch aus. Insbesondere die vorgesehene Änderung des Nachweisgesetzes, das die Arbeitgeber verpflichtet dem Arbeitnehmer einen Nachweis über die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen, erregt derzeit viel Aufmerksamkeit. Auch die betriebliche Altersversorgung ist betroffen.

Betriebliche Altersversorgung ist Teil des Arbeitsentgelts, so dass darüber informiert werden muss (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 NachwG). Auch jedwede Änderung, beispielsweise im Rahmen von Entgeltumwandlungen, unterliegt der Mitteilungspflicht.

Neu hinzugekommen ist die Verpflichtung, den Namen und die Anschrift des externen Versorgungsträgers anzugeben (§ 2 Abs. 2 Nr. 13 NachwG). Diese Angaben entfallen jedoch bei Versorgungsträgern, die ihrerseits zur Mitteilung verpflichtet sind, also bei Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen. Im Ergebnis ist damit für die Arbeitgeber der Durchführungsweg Unterstützungskasse erfasst.

Die Angaben zur betrieblichen Altersversorgung können durch einen Verweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen ersetzt werden (§ 2 Abs. 4 Satz 1 NachwG). Leider ist weder dem Gesetzentwurf noch der umzusetzenden EU-Arbeitsbedingungsrichtlinie zu entnehmen, ob in diesen kollektivrechtlichen Regelungen dann die Angaben zum Versorgungsträger enthalten sein müssen. Insbesondere Name und Anschrift einer Unterstützungskasse werden regelmäßig nicht genannt sein, so dass ein Verweis allein möglicherweise nicht ausreichend ist.

Hinzu kommt, dass Verstöße gegen das Nachweisgesetz künftig mit Bußgeldern von bis zu 2.000 € geahndet werden.

Die eingangs erwähnte Kritik entzündet sich in erster Linie daran, dass die durch die Richtlinie eröffnete Möglichkeit zur Nutzung digitaler Nachweise nicht genutzt wird. Das Nachweisgesetz bleibt bei der strengen Schriftform. Die vielfach gewünschte Nutzung digitaler Medien beispielsweise bei der Entgeltumwandlung über digitale Portale ist damit nicht möglich.

Zu Ihrer Information verlinken wir hierzu einen Artikel aus der aktuellen Ausgabe der dpn des F.A.Z. Verlags, in dem vier Experten in der Rubrik „nachgehakt“ ihre Meinungen zum Gesetzentwurf äußern.


Stuttgart, den 07. Juli 2022

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