Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung - Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung

Das Betriebsrentengesetz sieht vor, dass ein Mitarbeiter, der eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente bezieht, bei Erfüllung der Wartezeit und sonstiger Leistungsvoraussetzungen auch seine Betriebsrente vorgezogen abrufen kann. Dieser Vollrentenbezug in der gesetzlichen Rentenversicherung war bisher nur möglich, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten wurden. Faktisch war daher allenfalls eine geringfügige Beschäftigung bei gleichzeitigem Altersrentenbezug möglich. Nach der seit dem 01.01.2023 geltenden Neuregelung kann eine Vollrente in der gesetzlichen Rentenversicherung unabhängig von der Höhe eines Hinzuverdienstes bezogen werden. Ein Rentenbezug ist daher auch bei einer vollen Weiterbeschäftigung möglich.

Für Unternehmen und ihre Mitarbeiter stellt sich nun die Frage, ob damit auch ein Anspruch auf vorgezogene Betriebsrente bei gleichzeitigem Fortführen des Arbeitsverhältnisses entstehen kann. Zur Beurteilung dieser Fragestellung kommt es auf die Ausgestaltung der Versorgungsregelung an. Häufig ist das Ausscheiden aus dem Unternehmen bzw. der Wegfall von Entgelt oder Entgeltersatzleistungen als Leistungsvoraussetzung festgelegt. Teilweise ist auch eine Anrechnung von Einkommen auf die vorgezogene Betriebsrente vorgesehen. Folgefragen können sich ergeben, wenn ein Anspruch auf vorgezogene Betriebsrente bei einer Weiterbeschäftigung entsteht, gleichzeitig aber weitere Zuwächse bei der Betriebsrente erworben werden und die Versorgungszusage hierzu keine Regelung enthält. Darüber hinaus muss bei versicherungsförmigen oder rückgedeckten Versorgungszusagen die technische Umsetzbarkeit der Auswirkungen im Versicherungsvertrag im Einzelnen geprüft werden.

Besonderheiten ergeben sich auch bei Pensionskassen, die gesetzlich verpflichtet sind, Leistungen nur bei Wegfall des Erwerbseinkommens oder anteilig bei teilweisem Wegfall des Erwerbseinkommens zu erbringen.

Es ist daher empfehlenswert eine mögliche Auswirkung der Gesetzesänderung auf bestehende Versorgungsregelungen zu überprüfen. Insbesondere dann, wenn die Versorgungsregelung trotz Weiterbeschäftigung einen Leistungsbezug vorsieht, sind die Folgen zu analysieren und ggf. Anpassungen vorzunehmen.


Stuttgart, den 26. Juni 2023

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