Das Betriebsrentenstärkungsgesetz II – Regierungsentwurf liegt vor
Am 18.09.2024 wurde der Regierungsentwurf des zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG II) vorgelegt. Im Regierungsentwurf haben bereits einige Hinweise der Verbände zu dem im Juni veröffentlichten Referentenentwurf Eingang gefunden.
Das BRSG II soll die Regelungen des zum 01.01.2018 in Kraft getretenen ersten BRSG fortführen (vgl. Artikel vom 10.07.2017 unter https://www.kmkoll.de/artikel.aspx?ID=61) und hat wie dieses zum Ziel, die betriebliche Altersversorgung zu stärken und die Verbreitung zu fördern.
Inhalt des Gesetzesentwurfs
Die vorgesehenen Regelungen enthalten im Wesentlichen:
- Verbesserungen zum Sozialpartnermodell, bspw. um den Zugang Dritter zu erleichtern
- Änderungen, die die Abfindung, die vorgezogene Inanspruchnahme und die Digitalisierung der Arbeit des PSVaG betreffen
- Ermöglichung von Opting-Out-Systemen auf betrieblicher Ebene, d. h. verpflichtende Entgeltumwandlung mit Abwahlmöglichkeit für den Arbeitnehmer (sofern Entgeltansprüche nicht und auch nicht üblicherweise in einem einschlägigen Tarifvertrag geregelt sind)
- Einführung der Option Ratenzahlung bei Pensionsfonds
- Ausbau der Geringverdienerförderung durch die Dynamisierung der Einkommensgrenzen und eine Erhöhung des Förderbetrags (diese Regelung soll unabhängig vom Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes bereits zum 01.01.2025 in Kraft treten) sowie
- Änderungen im Sozialversicherungs-, Versicherungs-, Versicherungsaufsichts- und Steuerrecht
Wichtig für die betriebliche Praxis sind dabei insbesondere die Änderungen des Betriebsrentengesetzes zur Abfindung (§ 3 BetrAVG) und zur vorgezogenen Inanspruchnahme (§ 6 BetrAVG).
Mit dem neuen § 3 Absatz 2a BetrAVG soll eine weitere Möglichkeit der Abfindung von Anwartschaften mit Zustimmung des Berechtigten geschaffen werden. Danach ist eine Abfindung zulässig, wenn der Monatsbetrag der aus der Anwartschaft resultierenden laufenden Leistung 2 % der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV (bei Kapitalleistungen 24 Zehntel) nicht überschreitet. Dies gilt allerdings nur, wenn der Arbeitnehmer zustimmt und der Abfindungsbetrag vom Arbeitgeber unmittelbar zur Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung verwendet wird.
Bisher sah das Gesetz in § 6 BetrAVG einen Anspruch auf vorgezogene Inanspruchnahme der Betriebsrente nur bei Bezug einer Vollrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor. Zukünftig soll dieses Erfordernis gestrichen werden. Es besteht also die Möglichkeit des Abrufs der Betriebsrente auch dann, wenn lediglich eine Teilrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Je nach Gestaltung kann sich dies auch auf bestehende Versorgungszusagen auswirken. Diese Regelung soll zwar erst 2026 in Kraft treten. Dennoch empfiehlt sich hier eine frühzeitige Auseinandersetzung mit der Thematik, da sie möglicherweise Anpassungen in den betrieblichen Versorgungsregelungen auslöst.
Bewertung
Die Schaffung einer erweiterten Abfindungsmöglichkeit im ansonsten sehr restriktiven § 3 BetrAVG ist zu begrüßen. Es ist jedoch zu beachten, dass dies nur mit der Zustimmung des Berechtigten erfolgen kann, eine grundsätzliche Erhöhung der zustimmungsfreien Bagatellabfindung ist nicht vorgesehen. Die Änderung von § 6 BetrAVG mit dem Wegfall des Erfordernisses des Bezugs einer Vollrente führt zu einem erhöhtem Prüfungsaufwand bestehender Versorgungszusagen.
Stuttgart, den 22.10.2024
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