Verschärfter Zinsrückgang seit Januar 2014 bewirkt stark fallende Rechnungszinsen und zunehmende Ergebnisbelastungen aufgrund von Pensionsrückstellungen in der Handelsbilanz
Pensionsrückstellungen sind grundsätzlich gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen (Rechnungszins). Die restlaufzeitabhängigen Rechnungszinssätze werden von der Deutschen Bundesbank monatlich entsprechend der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV) ermittelt und veröffentlicht. In der Praxis wird i. d. R. die Vereinfachungsregelung gemäß § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB verwendet, wonach pauschal der Rechnungszins bei Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden kann.
Durch die Bestimmung des Rechnungszinses als durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre ist dieser deutlich weniger volatil als der Rechnungszins, der nach IAS 19 für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen anzuwenden ist (Höhe des Rechnungszinses nach IAS 19 siehe IFRS-Zinsermittlung). Die Auswirkungen von Zinsveränderungen werden im Hinblick auf die Pensionsrückstellungen und die damit verbundenen Aufwendungen geglättet. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass die Entwicklung dieses Rechnungszinses besser prognostizierbar ist. Denn für die Bestimmung des voraussichtlichen Rechnungszinses zum nächsten Bilanzstichtag sind lediglich die Monatszinsen unsicher, die zukünftig bis zu diesem Bilanzstichtag eintreten werden. Diese substituieren die im Rahmen der 7-Jahres- bzw. 84-Monatsdurchschnittsbildung „ältesten“ Monatszinsen. Der Großteil der in die Berechnung des Rechnungszinses eingehenden Zinssätze steht somit schon fest, sodass sich dieser vorab relativ genau schätzen lässt. Sollten die Rechnungszinsen für spätere Bilanzstichtage prognostiziert werden, steigt die Unsicherheit hinsichtlich der Höhe des Rechnungszinses mit der Länge des Prognosezeitraums an.
Aufgrund der derzeit anhaltenden Niedrigzinsphase, die sich seit Januar 2014 noch deutlich zugespitzt hat, ist von einer deutlichen Abnahme des Rechnungszinses im Zeitablauf auszugehen. Wie stark diese ausfällt, hängt davon ab, ob sich das Zinsniveau in den nächsten Monaten und Jahren wieder erholt. Unternehmen müssen sich jedoch heute schon auf zusätzliche Ergebnisbelastungen durch höhere Pensionsrückstellungen einstellen.
Da der Gesetzgeber derzeit für die steuerliche Bewertung der Pensionsrückstellung an einem Rechnungszins von 6 % p. a. festhält, ist keine Steuerentlastung durch das niedrige Zinsniveau zu erwarten. Etwas vermindert wird der negative Effekt auf das Jahresergebnis bei Aktivierung latenter Steuern infolge der zunehmenden Höherbewertung der Pensionsrückstellungen in der Handels- gegenüber der Steuerbilanz. Allerdings sind aktive latente Steuern gemäß § 268 Absatz 8 Satz 2 HGB ausschüttungsgesperrt.
Um den Ergebniseffekt aufgrund erhöhter Pensionsrückstellungen für kommende Bilanzstichtage abschätzen zu können, ist zunächst der voraussichtliche Rechnungszins abzuleiten. Dies stellt sich zunächst schwierig dar, da die Deutsche Bundesbank nur Rechnungszinsen veröffentlicht, die bereits die erwähnte 7-Jahresdurchschnittsbildung enthalten. Stichtagszinsen, die sich nach der RückAbzinsV ergeben, werden nicht zur Verfügung gestellt. Unser Unternehmen hat auf Basis der RückAbzinsV diese Stichtagszinsen sehr genau abgeleitet. Eine Prognose von künftigen Rechnungszinsen ist dadurch möglich.
Tabelle: Voraussichtliche Rechnungszinsen zu künftigen Bilanzstichtagen bei gleichbleibendem Zinsniveau
Bilanzstichtag |
Voraussichtlicher |
Differenz |
|
Rechnungszins p. a. |
ggü. Vorjahr |
|
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|
31.12.2014 |
4,54 % |
-0,34 % |
30.06.2015 |
4,26 % |
-0,50 % |
31.12.2015 |
3,93 % |
-0,61 % |
30.06.2016 |
3,60 % |
-0,66 % |
31.12.2016 |
3,37 % |
-0,56 % |
30.06.2017 |
3,17 % |
-0,43 % |
31.12.2017 |
2,99 % |
-0,38 % |
30.06.2018 |
2,77 % |
-0,40 % |
31.12.2018 |
2,56 % |
-0,43 % |
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(Stand 31.08.2014; eine Tabelle mit dem monatlich aktualisierten Stand der Prognose finden Sie hier)
Der Tabelle sind die voraussichtlichen Rechnungszinsen für künftige Bilanzstichtage (für eine Restlaufzeit von 15 Jahren) unter der Annahme zu entnehmen, dass sich die in die Ermittlung des Rechnungszinses eingehenden aktuellen Stichtagszinsen bis zum relevanten Bilanzstichtag nicht ändern. Wie die Tabelle zeigt, ergibt sich bei einem konstanten Zinsniveau eine signifikante Abnahme des Rechnungszinses. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12. ist ein Rechnungszins im Bereich von 4,54 % p. a. für das Wirtschaftsjahr 2014 sehr wahrscheinlich. Gegenüber dem Vorjahr würde damit der Rechnungszins um etwa 0,34 %-Punkte sinken. Zum Vergleich: Vom 31.12.2012 zum 31.12.2013 ist der Rechnungszins um 0,16 %-Punkte zurückgegangen. Besonders hoch könnte die Abnahme des Rechnungszinses in den Wirtschaftsjahren 2015 und 2016 ausfallen, weil hier besonders hohe Renditen der Jahre 2008 und 2009 aus der Durchschnittsbildung entfallen werden. Auf Basis des derzeitigen Zinsniveaus lässt sich im Wirtschaftsjahr 2015 bzw. 2016 gegenüber dem jeweiligen Vorjahr ein weiterer Rückgang in Höhe von ca. 0,61 % - bzw. 0,56 %-Punkten prognostizieren. Insgesamt würde damit der Rechnungszins vom 31.12.2013 (Zins 4,88 % p. a.) innerhalb von 3 Jahren bis zum 31.12.2016 um ca. 1,5 %-Punkte sinken.
Ein Zinsrückgang in Höhe von 1 %-Punkt kann in Abhängigkeit der Zusammensetzung des versorgungsberechtigten Personenbestandes und der Ausgestaltung der erteilten Pensionszusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen von 10 % bis 25 % (Rückstellungsveränderung bei Zugrundelegung desselben Bewertungsstichtags) führen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Rückstellung prozentual umso stärker ansteigt, je jünger der Personenbestand ist. Absolut entfällt jedoch häufig ein Großteil der Rückstellungserhöhungen auf die älteren Versorgungsberechtigten. Denn bei diesen wurde schon ein größerer Anteil der Rückstellung angesammelt. Zudem haben solche Versorgungsberechtigte häufig höherwertigere Zusagen als jüngere.
Der oben genannte Zinsrückgang muss natürlich nicht in dieser Höhe eintreten. Er hängt im Wesentlichen von der Zinsentwicklung in den nächsten Monaten und Jahren ab. Der Rückgang des Zinsniveaus ist insbesondere im Zeitraum vom 31.12.2011 bis zum derzeitigen Zeitpunkt, d. h. in den letzten 32 Monaten, erfolgt. Insbesondere im Bereich der mit AA-gerateten Anleihen ist hier ein Rückgang der Rendite um ca. 2,5 %-Punkte zu verzeichnen. Unterstellt man, dass die für die Ermittlung des Rechnungszinses zugrunde liegenden Stichtagszinsen in den nächsten 32 Monaten bis zum 30.04.2017 kontinuierlich ansteigen und das Ausgangsniveau vom 31.12.2011 wieder erreichen, ergäbe sich zu den Bilanzstichtagen 31.12.2015 und 31.12.2016 ein Rechnungszins in Höhe von ca. 4,06 % und 3,76 % p. a. Dieser Rechnungszins wäre dann gegenüber dem Rechnungszins vom 31.12.2013 trotz der Annahme eines deutlich ansteigenden Zinsniveaus noch um 0,82 %- bzw. 1,12 %-Punkte niedriger.
Insgesamt ist derzeit von einem deutlichen Rückgang des Rechnungszinses in den nächsten Jahren auszugehen. Bei gleich bleibendem Zinsniveau würde der Rechnungszins bis zum 31.12.2017 auf knapp 3 % p. a. fallen. Ggf. ist es möglich, der Erhöhung der Pensionsrückstellungen durch eine Anpassung der sonstigen Bewertungsparameter etwas entgegenzuwirken. So könnte z. B. die Höhe der rechnerischen Rentenanpassung überprüft und geringfügig reduziert werden. Da insoweit der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit nach § 252 Absatz 1 Nr. 6 HGB zu beachten ist, empfiehlt sich eine rechtzeitige Abstimmung mit dem Wirtschaftsprüfer. Ggf. besteht als weitere bilanzielle Gegensteuerungsmaßnahme die Möglichkeit, eine geplante schnellere Ansammlung des Differenzbetrags aufgrund des Umstiegs auf das BilMoG (Art. 67 Absatz 1 Satz 1 EGHGB) zu verzögern.
Um besser auf die mit dem Rückgang des Rechnungszinses verbundenen Ergebnisbelastungen vorbereitet zu sein, bietet es sich an, die Pensionsrückstellungen durch eine versicherungsmathematische Vorschaurechnung für die nächsten drei bis vier Bilanzstichtage unter Berücksichtigung der o. g. voraussichtlichen Rechnungszinsen zu berechnen. Denn für diese Stichtage steht schon etwa die Hälfte der Monatszinsen fest, die in die Ermittlung des dann anzuwendenden Rechnungszinses eingehen.
In den Vorschauberechnungen werden die Personenbestände und Rentenzahlungen bis zum maßgebenden Bilanzstichtag weiterentwickelt und für die Ermittlung der Pensionsrückstellungen können die Bewertungsparameter im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse variiert werden. Durch diese Vorschauberechnungen können z. B. Budgetplanungen und Ausschüttungsziele durch das Unternehmen deutlich realitätsnäher vorgenommen bzw. festgelegt werden. Sollte das Unternehmen auch Cash-Flow-Planungen durchführen, könnte gleichzeitig eine Auswertung der künftigen Rentenzahlungen erfolgen.
Das Abschmelzen des Rechnungszinses und die damit höheren Pensionsrückstellungen werden derzeit z. T. als Anlass genommen, eine Ausfinanzierung bzw. Auslagerung der Direktzusagen zu prüfen. Hierfür kommen Rückdeckungsversicherungen oder versicherungsförmige Durchführungswege – hier häufig eine Kombination von Pensionsfonds und rückgedeckter Unterstützungskasse – in Frage. Bei diesen wirtschaftlichen Überlegungen ist allerdings zu beachten, dass die Überschussbeteiligung der Versicherungsgesellschaften auch von der Niedrigzinsphase betroffen ist und sein wird. Für die Höhe der voraussichtlichen Beitragsbelastung des Unternehmens bei einer solchen Auslagerung kann daher nicht von der derzeitigen Überschussbeteiligung ausgegangen werden. Sollten bei Ihrem Unternehmen entsprechende Überlegungen bestehen, unterstützen wir Sie gerne durch eine fundierte, objektive Beratung. So können wir z. B. eine Wirtschaftlichkeitsanalyse für eine Auslagerung durchführen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen die Versicherungsberatung (z. B. Gestaltung von Konzeptionen, Einholung und Vergleich von Versicherungsangeboten) in allen Bereichen der betrieblichen Altersversorgung auf Honorarbasis an und haben dadurch keine Provisionsinteressen.
1 Der Rechnungszins basiert auf Swapzinssätzen mit unterschiedlichen Laufzeiten sowie Unternehmensanleihen mit einem AA Rating.
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