Entwurf des Bundeskabinetts zur Anpassung der handelsrechtlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen

Das Bundeskabinett hat am 27.01.2016 einen Vorschlag zur Anpassung der handelsrechtlichen Abzinsung von Pensionsrückstellungen im Rahmen des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie beschlossen. Aufgrund des derzeitigen Niedrigzinsumfelds wurde bereits letztes Jahr eine solche Anpassung des Rechnungszinses, der sich als durchschnittlicher Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre ergibt, diskutiert. Im Gespräch war u. a. eine Ausdehnung der Durchschnittszinsbildung auf 12 oder 15 Jahre. Im Vorschlag des Bundeskabinetts ist nun eine Ausdehnung auf 10 Jahre vorgesehen.

Solange der sich nach der aktuellen Rückstellungsabzinsungsverordnung ergebende Rechnungszins aufgrund des Niedrigzinsumfeldes weiterhin absinkt, führt die Durchschnittsbildung über 10 Jahre zu einem höheren Rechnungszins. Dadurch ergeben sich entsprechend niedrigere Pensionsrückstellungen.

Allerdings wird diese Neuregelung durch eine Ausschüttungssperre begleitet. Hierfür ist zunächst der Differenzbetrag zwischen der Rückstellung bewertet mit dem neu vorgesehenen 10-Jahres-Durchschnittszins und der Rückstellung bewertet mit dem 7-Jahres-Durchschnittszins zu ermitteln. Ein Gewinn kann nur ausgeschüttet werden, sofern die nach der Ausschüttung verbleibenden Rücklagen zuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags den Differenzbetrag nicht unterschreiten.

Die Rückstellungsermittlung mit einem Rechnungszins auf Basis einer Durchschnittsbildung über 10 Jahre betrifft nur Pensionsverpflichtungen, für alle sonstigen langfristig fälligen Verpflichtungen ist weiterhin ausschließlich der 7-Jahres-Durchschnittszins maßgebend.

Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2015 enden. In der Praxis wären damit zu jedem künftigen Bilanzstichtag zwei Rückstellungsberechnungen erforderlich.

Für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2014 begonnen haben und vor dem 01.01.2016 enden, besteht ein Anwendungswahlrecht. Damit wird eine rückwirkende Anwendung auf noch nicht geprüfte und festgestellte Jahresabschlüsse z. B. zum Bilanzstichtag 31.12.2015 theoretisch ermöglicht.

Das Gesetzgebungsverfahren soll bis spätestens März 2016 abgeschlossen sein. Unternehmen mit Pensionsverpflichtungen haben nunmehr zeitnah über den Umgang mit diesem Gesetzentwurf zu entscheiden, da eine rückwirkende Anwendung für das vergangene Geschäftsjahr zulässig ist. Für Unternehmen mit Bilanzstichtag im ersten Halbjahr 2016 besteht die Unsicherheit, ob sie entsprechend dem Gesetzentwurf auch eine Rückstellung berechnet mit dem 10-Jahres-Durchschnittszins benötigen.

Nach unseren Berechnungen entsprechend dem Gesetzentwurf ergibt sich zum letzten Bilanzstichtag 31.12.2015 ein Rechnungszins bei Verwendung des 10-Jahres-Durchschnittszinses in Höhe von 4,31 % (Rechnungszins nach § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB; Pauschalierung der Restlaufzeit mit 15 Jahren). Dies entspricht einer Erhöhung gegenüber dem 7-Jahres-Durchschnittszins von 3,89 % um 0,42 %-Punkte.

Für die Bilanzstichtage vom 31.01.2016 bis zum 31.12.2016 ergeben sich im Einzelnen die in der Tabelle 1 aufgeführten prognostizierten Rechnungszinssätze.

Tabelle 1: Prognostizierter Rechnungszins bei einer Durchschnittsbildung über 7 und 10 Jahre bei unverändertem Zinsniveau zum Monatsende im Kalenderjahr 2016



Wie die Tabelle zeigt, steigt die Differenz zwischen den beiden Zinssätzen im Jahresverlauf 2016 deutlich an. Der prognostizierte Rechnungszins beträgt zum 31.12.2016 unter der Annahme, dass sich die in die Ermittlung des Rechnungszinses eingehenden aktuellen Stichtagszinsen (Stand 31.12.2015) nicht ändern, 4,10 %. Der für die Ermittlung der Ausschüttungssperre maßgebende Rechnungszins (7-Jahres-Durchschnittszins) beträgt zum 31.12.2016 ceteris paribus voraussichtlich 3,36 %, wodurch sich eine Zinsdifferenz von 0,74 %-Punkten ergibt. Gegenüber dem 31.12.2015 würde sich der Rechnungszins von 3,89 % auf 4,10 % erhöhen, für den daraus resultierenden Ertrag aus der Rückstellungsauflösung besteht im Gesetzentwurf keine separate Übergangsregelung. Er kann daher bei Einhaltung der o. g. Ausschüttungssperre ausgeschüttet werden.

Abbildung 1: Prognostizierter Rechnungszins bei einer Durchschnittsbildung über 7 und 10 Jahre bei unverändertem Zinsniveau



Auch im Fall der Umsetzung des Gesetzesentwurfs wird eine weitere Reduktion des Rechnungszinses in den nächsten Jahren nicht ausbleiben. In der Abbildung 1 sind neben den feststehenden Rechnungszinssätzen zum 31.12.2015 die prognostizierten Rechnungszinssätze für die Geschäftsjahre 2016 bis 2020 (Bilanzstichtag 31.12.) dargestellt. Die blaue Kurve stellt die Entwicklung des 7-Jahres-Durchschnittszinses, die rote Kurve den Fall einer Ausdehnung des Durchschnittszinszeitraums auf 10 Jahre dar.

Ein Zinsrückgang in Höhe von 1 %-Punkt kann in Abhängigkeit der Zusammensetzung des versorgungsberechtigten Personenbestandes und der Ausgestaltung der erteilten Pensionszusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen von 10 % bis 25 % (Rückstellungsveränderung bei Zugrundelegung desselben Bewertungsstichtags) führen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Rückstellung prozentual umso stärker ansteigt, je jünger der Personenbestand ist. Absolut entfällt jedoch häufig ein Großteil der Rückstellungserhöhungen auf die älteren Versorgungsberechtigten. Denn bei diesen wurde schon ein größerer Anteil der Rückstellung angesammelt. Zudem haben solche Versorgungsberechtigte häufig höherwertigere Zusagen als jüngere.

Um Sie auch über die weitere Entwicklung des prognostizierten Rechnungszinses zu informieren, stellen wir Ihnen hier monatlich eine Tabelle mit aktualisierten Werten für die Stichtage 31.12. und 30.06. (bis auf Weiteres) zur Verfügung.

Sollte eine rückwirkende Anwendung des Gesetzentwurfs für Unternehmen unter Berücksichtigung dieser Informationen in Betracht kommen, wird eine versicherungsmathematische Berechnung der Pensionsrückstellungen mit dem 10-Jahres-Durchschnittszins benötigt, um die Ergebnisentlastungen quantifizieren zu können. Unternehmen mit Bilanzstichtag im ersten Halbjahr 2016 müssen prüfen, ob sie eine Berechnung der Pensionsrückstellung zusätzlich mit dem 10-Jahres-Durchschnittszins vorsorglich beauftragen.

Um besser auf die mit dem Rückgang des Rechnungszinses verbundenen Ergebnisbelastungen vorbereitet zu sein, bietet es sich nach einer Umsetzung des Gesetzentwurfs zudem an, die Pensionsrückstellungen durch eine versicherungsmathematische Vorschaurechnung für die nächsten fünf Bilanzstichtage unter Berücksichtigung der o. g. prognostizierten Rechnungszinssätze zu ermitteln. Denn für diese Stichtage steht schon die Hälfte der Monatszinsen fest, die in die Ermittlung des dann für die Höhe der Pensionsrückstellung anzuwendenden Rechnungszinses eingehen.

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