Berücksichtigung von Altersteilzeit bei der Berechnung der Betriebsrente

Das BAG hat mit Urteil vom 21.01.2020 (3 AZR 565/18) entschieden, dass die in Altersteilzeit erbrachte Dienstzeit bei der Berechnung der Betriebsrente im Rahmen des Teilzeitgrads berücksichtigt werden darf, wenn dieser über die gesamte Dienstzeit ermittelt wird und die Versorgungsregelung aus einer Zeit stammt, in der es bereits eine gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit gab. Es entwickelt dabei seine Rechtsprechung aus dem Jahre 2012 (BAG-Urteil vom 17.04.2012 - 3 AZR 280/10; siehe auch Artikel vom 22.12.2014) weiter und kommt vorliegend zu einem anderen Ergebnis.

Sachverhalt

Die Klägerin war mit Unterbrechungen von 1976 bis 2013 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Sie erhielt 1990 eine dienstzeit- und gehaltsabhängige Zusage auf betriebliche Altersversorgung, wobei Vordienstzeiten angerechnet wurden. Bei zeitweiser Teilzeitbeschäftigung wird ein Teilzeitgrad über die gesamte Dienstzeit ermittelt. Seit dem 01.06.2013 bezieht die Klägerin eine Betriebsrente. Die Verringerung der Arbeitszeit aufgrund der vorangegangenen Altersteilzeit wurde dabei im Teilzeitgrad berücksichtigt. Dagegen wendet sich die Klägerin auch mit Verweis auf die im Jahre 2012 ergangene Rechtsprechung des BAG.

Entscheidung

Das BAG wies die Klage ab. Die Auslegung der Versorgungsordnung ergab, dass im entschiedenen Fall die Altersteilzeit als Teilzeitbeschäftigung behandelt werden darf. Als entscheidend sah es das BAG an, dass der Teilzeitgrad über die gesamte Dienstzeit berücksichtigt wurde. Außerdem sei die Regelung im Juli 1989 zu einem Zeitpunkt entstanden, zu dem es bereits eine gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit gab. Wenn der Arbeitgeber trotz dieser Kenntnis keine gesonderte Regelung trifft, spreche dies für eine Geltung der Regelung für Teilzeit auch für die Altersteilzeit.

Bewertung

Im Jahre 2012 hatte das BAG entschieden, dass die Phase der Altersteilzeit beim Teilzeitgrad nicht zu berücksichtigen ist, wenn dieser über einen Zeitraum von 10 Jahren berechnet wird und zum Zeitpunkt der Entstehung der Versorgungsordnung noch keine gesetzliche Regelung zur Altersteilzeit bestand. Vorliegend war der Sachverhalt anders zu beurteilen, da der Teilzeitgrad über die gesamte Dienstzeit berücksichtigt wurde und die Versorgungsordnung in Kenntnis der gesetzlichen Regelung erstellt wurde. Ob die aufgrund von Altersteilzeit geleistete Teilzeit bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen ist, muss daher stets anhand der Kriterien der Rechtsprechung geprüft werden. Im Zweifel empfiehlt sich eine Klarstellung in der Versorgungsregelung.

Stuttgart, den 30.04.2020

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