Derzeit stark sinkender HGB-Rechnungszins - Eingriff des Gesetzgebers in diesem Jahr möglich
Pensionsrückstellungen sind grundsätzlich gemäß § 253 Absatz 2 Satz 1 HGB mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abzuzinsen (Rechnungszins). In der Praxis wird i. d. R. die Vereinfachungsregelung gemäß § 253 Absatz 2 Satz 2 HGB verwendet, wonach pauschal der Rechnungszins bei Annahme einer Restlaufzeit von 15 Jahren angewendet werden kann. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase ist derzeit von einer deutlichen Abnahme des Rechnungszinses im Zeitablauf auszugehen. Damit verbunden wären zusätzliche Ergebnisbelastungen durch höhere Pensionsrückstellungen (wir berichteten zuletzt hier).
Abbildung 1: Prognostizierter Rechnungszins bei unverändertem Zinsniveau
Der Abbildung 1 ist der voraussichtliche Rechnungszins für künftige Bilanzstichtage (für eine Restlaufzeit von 15 Jahren) unter der Annahme zu entnehmen, dass sich die in die Ermittlung des Rechnungszinses eingehenden aktuellen Stichtagszinsen (Stand 31.07.2015) bis zum relevanten Bilanzstichtag nicht ändern.
Für Unternehmen mit Bilanzstichtag 31.12.2015 würde der Rechnungszins gegenüber dem Vorjahr (4,53 %) um etwa 0,66 %-Punkte auf 3,87 % p. a. sinken. Zum Vergleich: Vom 31.12.2013 zum 31.12.2014 ist der Rechnungszins um etwa die Hälfte, nämlich um 0,35 %-Punkte, zurückgegangen. Auch für die folgenden Geschäftsjahre wäre von einer weiteren Abnahme des Rechnungszinses auszugehen. Bei gleich bleibendem Zinsniveau würde der Rechnungszins bis zum 31.12.2017 auf ca. 2,9 % p. a. fallen.
Ein Zinsrückgang in Höhe von 1 %-Punkt kann in Abhängigkeit der Zusammensetzung des versorgungsberechtigten Personenbestandes und der Ausgestaltung der erteilten Pensionszusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen von 10 % bis 25 % (Rückstellungsveränderung bei Zugrundelegung desselben Bewertungsstichtags) führen. Grundsätzlich gilt dabei, dass die Rückstellung prozentual umso stärker ansteigt, je jünger der Personenbestand ist. Absolut entfällt jedoch häufig ein Großteil der Rückstellungserhöhungen auf die älteren Versorgungsberechtigten. Denn bei diesen wurde schon ein größerer Anteil der Rückstellung angesammelt. Zudem haben solche Versorgungsberechtigte häufig höherwertigere Zusagen als jüngere.
Um den erheblichen Ergebnisbelastungen aus dem sinkenden Rechnungszins entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber im Rahmen der im Juni erfolgten Verabschiedung des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) über eine Modifikation der Ermittlungsweise des Rechnungszinses diskutiert. Eine diesbezügliche Gesetzesänderung wurde jedoch nicht umgesetzt. Allerdings wurde die Bundesregierung vom Deutschen Bundestag in der Sitzung vom 18.06.2015 aufgefordert, eine Prüfung des Rechnungszinses im Hinblick auf den Zeitraum für die Durchschnittsbildung vorzunehmen und dem Bundestag ggf. eine angemessene Neuregelung vorzuschlagen (BT-DRS 18/5256). Zusätzlich wurde eine sog. kleine Anfrage von einer Fraktion des Bundestags an die Bundesregierung gestellt, in der interessanterweise auch die Frage nach einer möglichen Anpassung des für die steuerliche Bewertung von Rückstellungen maßgebenden Zinssatzes gestellt wurde (BT-DRS 18/5454).
Nach dem derzeitigen Stand ist es möglich, dass der Gesetzgeber noch in diesem Jahr dem Rückgang des (HGB-)Rechnungszinses entgegenwirkt. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum BilRUG war hierfür konkret eine Ausdehnung des Durchschnittszeitraums, der für die Bestimmung des Rechnungszinses maßgebend ist, von 7 auf 12 Jahre im Gespräch. Für den Bilanzstichtag 31.12.2015 würde diese Ausdehnung des Zeitraums bedeuten, dass der Rechnungszins nicht nur auf den Stichtagszinsen seit dem 01.01.2009, sondern auf den Stichtagszinsen seit 01.01.2004 basieren würde. In die Durchschnittsbildung würden daher zusätzlich 5 Jahre mit höherem Zinsniveau eingehen.
Abbildung 2: Prognostizierter Rechnungszins bei einer Durchschnittsbildung über 7 und 12 Jahre bei unverändertem Zinsniveau
In der Abbildung ist der prognostizierte Rechnungszins für die Geschäftsjahre 2015 bis 2020 (Bilanzstichtag 31.12.) dargestellt. Die blaue Kurve stellt die Entwicklung des Rechnungszinses bei Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage (7-Jahres-Durchschnittszins) dar. Die rote Kurve zeigt die voraussichtliche Entwicklung des Rechnungszinses im Fall einer Ausdehnung des Durchschnittszinszeitraums auf 12 Jahre.
Wie ein Vergleich der beiden Kurven zeigt, würde gegenüber der derzeitigen Rechtslage eine Ausdehnung auf 12 Jahre eine Erhöhung des Rechnungszinses zum 31.12.2015 von 3,87 % auf 4,37 % bewirken. Gegenüber dem vorherigen Bilanzstichtag 31.12.2014 würde der Zinsrückgang deutlich abgemildert werden: Statt eines zu erwartenden Zinsrückgangs von 4,53 % auf 3,87 % würde der Rechnungszins nur auf 4,37 % (-0,16 %-Punkte) sinken. Darüber hinaus wäre für die folgenden vier Geschäftsjahre von einer relativ gleichmäßigen Abnahme des Rechnungszinses in Höhe von jährlich 0,18-0,26 %-Punkten auszugehen. Insgesamt würde durch die Ausdehnung des Zeitraums die Abnahme des Rechnungszinses verringert und die damit verbundenen Ergebnisbelastungen aufgrund höherer Pensionsrückstellungen entschärft. Dies liegt darin begründet, dass zum einen der Rechnungszins langsamer absinkt und dadurch - bei gleichbleibendem Zinsniveau (Stichtagszins zum 31.07.2015: 2,11 %) - die Ergebnisbelastungen über fünf zusätzliche Geschäftsjahre gestreckt werden. Zum anderen wird Zeit für eine mögliche künftige Erholung des Zinsniveaus gewonnen, die entsprechend zu einer künftigen Erhöhung des Rechnungszinses führen kann.
Um Sie auch über die weitere Entwicklung des prognostizierten Rechnungszinses zu informieren, stellen wir Ihnen hier monatlich eine Tabelle mit aktualisierten Werten (bis auf Weiteres) zur Verfügung.
Trotz der möglichen Gegenmaßnahmen des Gesetzgebers wird eine weitere Reduktion des Rechnungszinses nicht ausbleiben. Um besser auf die mit dem Rückgang des Rechnungszinses verbundenen Ergebnisbelastungen vorbereitet zu sein, bietet es sich an, die Pensionsrückstellungen durch eine versicherungsmathematische Vorschaurechnung für die nächsten drei bis vier Bilanzstichtage unter Berücksichtigung der o. g. prognostizierten Rechnungszinssätze zu berechnen. Denn für diese Stichtage steht schon etwa die Hälfte der Monatszinsen fest, die in die Ermittlung des dann anzuwendenden Rechnungszinses eingehen.
In den Vorschauberechnungen werden die Personenbestände und Rentenzahlungen bis zum maßgebenden Bilanzstichtag weiterentwickelt und für die Ermittlung der Pensionsrückstellungen können die Bewertungsparameter im Rahmen einer Sensitivitätsanalyse variiert werden. Durch diese Vorschauberechnungen können z. B. Budgetplanungen und Ausschüttungsziele durch das Unternehmen deutlich realitätsnäher vorgenommen bzw. festgelegt werden. Sollte das Unternehmen auch Cash-Flow-Planungen durchführen, könnte gleichzeitig eine Auswertung der künftigen Rentenzahlungen erfolgen.
Das Abschmelzen des Rechnungszinses und die damit höheren Pensionsrückstellungen werden derzeit z. T. als Anlass genommen, eine Ausfinanzierung bzw. Auslagerung der Direktzusagen zu prüfen. Hierfür kommen Rückdeckungsversicherungen oder versicherungsförmige Durchführungswege - hier häufig eine Kombination von Pensionsfonds und rückgedeckter Unterstützungskasse - in Frage. Bei diesen wirtschaftlichen Überlegungen ist allerdings zu beachten, dass die Überschussbeteiligung der Versicherungsgesellschaften auch von der Niedrigzinsphase betroffen ist und sein wird. Für die Höhe der voraussichtlichen Beitragsbelastung des Unternehmens bei einer solchen Auslagerung kann daher nicht von der derzeitigen Überschussbeteiligung ausgegangen werden. Sollten bei Ihrem Unternehmen entsprechende Überlegungen bestehen, unterstützen wir Sie gerne durch eine fundierte, objektive Beratung. So können wir z. B. eine Wirtschaftlichkeitsanalyse für eine Auslagerung durchführen. Darüber hinaus bieten wir Ihnen die Versicherungsberatung (z. B. Gestaltung von Konzeptionen, Einholung und Vergleich von Versicherungsangeboten) in allen Bereichen der betrieblichen Altersversorgung auf Honorarbasis an und haben dadurch keine Provisionsinteressen.
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